Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die neue »SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel«

12. Oktober 2020
Mundschutz_Corona
Quelle: pixabay

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat verbindliche Arbeitsschutzregeln veröffentlicht, die den Schutz der Beschäftigten während der Corona-Pandemie verbessern sollen.

Die am 11.8.2020 erlassene »SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel« konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und beschreibt den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse gem. § 4 Nr. 3 ArbSchG. Es handelt sich damit um allgemeine Grundsätze, die der Arbeitgeber verbindlich einzuhalten hat.

Anwendungsbereich

Die Arbeitsschutzregel gilt in allen Betrieben und Dienststellen und zwar solange, bis die gem. § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG vom Bundestag festgestellte »epidemische Lage« vorüber ist.

Aktuelle Gefährdungsbeurteilungen

Die Arbeitsschutzregel schreibt vor, dass bereits bestehende Gefährdungsbeurteilungen vor dem Hintergrund der Pandemie zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren sind. Dabei soll auch die Situation der im Home-Office befindlichen Beschäftigten berücksichtigt werden. Es sind zudem die aufgrund der Pandemie möglicherweise eintretenden zusätzlichen psychischen Belastungen in den Blick zu nehmen. Die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilungen hat ausdrücklich unter Einbeziehung des Personalrats stattzufinden (Ziffer 3 Abs. 2 der Arbeitsschutzregel).

Schutzmaßnahmen

Die Arbeitsschutzregel schreibt eine Reihe von verbindlichen Schutzmaßnahmen vor. Für diese besteht eine Rangfolge. Zunächst sind technische Maßnahmen, sodann organisatorische Maßnahmen und schließlich personenbezogene Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere sollen Maßnahmen getroffen werden, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen den Personen soweit wie möglich verringern. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der Abstandsregel (1,5 m), das Arbeiten in festen Teams, das Nutzen technischer Einrichtungen, die einen persönlichen Kontakt nicht erfordern (Telefon- oder Videokonferenzen), das verstärkte Lüften sowie eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.

Arbeitsplatzgestaltung

Arbeitsplätze müssen so gestaltet werden, dass das Einhalten der Abstandsregel möglich ist. Andernfalls sind als technische Maßnahmen Abtrennungen zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen zu installieren. Auch für Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume werden konkrete Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, wie z.B. das Vorhalten von ausreichenden Waschgelegenheiten mit fließend Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern. Die Händewaschregeln sind auszuhängen. Damit die Abstandsregeln eingehalten werden können, sind Abstandsmarkierungen auf den Fußböden anzubringen und – sofern erforderlich – eine Begrenzung der Personenzahl in den Räumen vorzusehen. Sanitärräume sind pro Arbeitstag mindestens einmal zu reinigen.

Lüftung

Die Konzentration der virenbelasteten Aerosole in der Raumlauft soll möglichst reduziert werden. In Büroräumen wird eine Lüftungsfrequenz von 60 Minuten und in Besprechungsräumen von 20 Minuten empfohlen. Die Lüftungsdauer soll dabei 3 bis 10 Minuten betragen. Der Betrieb von Umluftanlagen, die über keine geeignete Filtration verfügen, soll nach Möglichkeit vermieden werden.

Home-Office

Durch die Ermöglichung von Home-Office soll die Einhaltung von Abstandsregeln unterstützt werden – insbesondere dann, wenn die Büroräume so beschaffen sind, dass dies sonst nicht möglich ist. Auch im Home-Office gelten natürlich die Vorschriften des ArbSchG, es sind also z.B. Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen.

Dienstreisen und Besprechungen

Die Durchführung von Dienstreisen oder Besprechungen ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen. Auch ist zu überprüfen, inwieweit Dienstreisen oder Besprechungen durch elektronische Kommunikationsmittel ersetzt oder reduziert werden können. Bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen sind die Abstandsregeln einzuhalten. Ist das nicht möglich, sind während der Fahrt FFP-Halbmasken zu tragen. Ein einfacher Mund-Nasen-Schutz ist dann nicht ausreichend.

Arbeitszeit und Pausengestaltung

Um die Bildung von Menschenansammlungen zu vermeiden, kommt als organisatorische Maßnahme auch eine Anpassung der Arbeitszeit sowie der Pausenzeiten in Betracht. Sofern erforderlich sind z.B. versetzte Pausenzeiten anzuordnen. Hierbei ist selbstverständlich der Personalrat zu beteiligen.

In Kantinen soll das Besteck und Geschirr durch das Kantinenpersonal übergeben und nicht in den ansonsten üblichen Behältern zur Selbstentnahme bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist vor Eintritt und Nutzung der Kantine die Möglichkeit zu schaffen, sich die Hände zu desinfizieren.

Zutritt betriebsfremder Personen

Der Zutritt betriebsfremder Personen in die Dienststelle soll eingeschränkt werden. Nach Möglichkeit soll der Kontakt über elektronische Medien erfolgen, sonst sind Abstandsregeln einzuhalten. Gelingt auch das nicht, ist die Verwendung von Gesichtsmasken vorgeschrieben. Auch eine Begrenzung der Zahl der Zutrittsberechtigten zur Dienststelle kommt in Betracht.

Umgang mit Verdachtsfällen

Sofern bei Beschäftigten Symptome einer Atemwegserkrankung auftreten, haben sie zwingend der Arbeitsstätte fernzubleiben. Betroffene Personen sind durch den Arbeitgeber aufzufordern, die Dienststelle unverzüglich zu verlassen und sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Appellieren auch Sie als Gremium an die Vernunft der Kolleg(inn)en und: Eine Corona-Infektionswelle in der Dienststelle schadet deutlich mehr als einige verpasste Arbeitstage.

Psychische Belastungen

Die Krisensituation setzt die Beschäftigten nicht zuletzt erheblichen psychischen Belastungen aus. Diese können z.B. durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation, der Arbeitsplatzgestaltung oder der veränderten Kommunikation mit den Kolleg(inn)en eintreten. Hinzu kommen möglicherweise Auseinandersetzungen mit externen Personen über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen. All diese Faktoren sind bei der vorgeschriebenen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen.

Beteiligung des Personalrats

Die Umsetzung der Arbeitsschutzregel unterliegt grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats gem. § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Es handelt sich um Maßnahmen des Gesundheitsschutzes. Eingeschränkt ist die Mitbestimmung dort, wo die Arbeitsschutzregeln verbindliche Vorgaben machen, die dem Arbeitgeber keinen Gestaltungsspielraum eröffnen. Immer wenn der Arbeitgeber die Regeln aber konkret ausgestalten muss und hierbei ein gewisser Entscheidungsspielraum besteht, greift das Mitbestimmungsrecht ein.

Haftung des Arbeitgebers

Nach § 618 BGB hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Beschäftigten bei der Arbeit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Ein Verstoß gegen die dargestellten Arbeitsschutzregeln stellt eine Verletzung dieser Verpflichtung dar und kann zu Schadensersatzansprüchen der Betroffenen nach §§ 280 Abs. 1, 618 Abs. 1 BGB führen. Diese Haftung des Arbeitgebers würde nicht eintreten, wenn eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne von §§ 8 f. SGB VII versichert wäre. Eine SARS-CoV-2-Infektion ist aber nach zutreffender Mitteilung der DGUV »im Regelfall« nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Allerdings kann eine Corona-Erkrankung bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, die bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit infizierten Personen haben, eine Berufskrankheit sein.

Gunnar Herget, Fachanwalt für Arbeitsrecht, cnh Anwälte, Essen.

(ct)

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