Betriebsvereinbarung

Die wichtigsten Fragen zum neuen Datenschutzrecht

Fragezeichen
Quelle: pixabay

Welche Anforderungen ergeben sich aus der DSGVO für neue Betriebsvereinbarungen zu IT und Datenverarbeitung? Die Fachzeitschrift »Computer und Arbeit« 1/2019 beantwortet die 12 wichtigsten Fragen aus der Praxis. Die ersten 3 Antworten gibt es hier exklusiv vorab.

1. Dürfen Betriebsvereinbarungen gegen die DSGVO verstoßen?

Nein. Es gilt das sogenannte Rangprinzip in der Normenhierarchie (Gesetzespyramide!). Höherrangiges Recht sticht niederrangiges Recht. Anders formuliert: Die DSGVO ist stärker als die Betriebsvereinbarung. Europäisches Gesetzesrecht ist in der Pyramide oben, die Betriebsvereinbarung, die auch wie ein Gesetz wirkt, weiter unten.

Die DSGVO enthält grundsätzlich auch zwingendes Recht, das man nicht abbedingen kann. Arbeitgeber und Beschäftigte oder Geschäftsführung und Betriebsrat können daher nicht vereinbaren, dass die DSGVO ganz oder teilweise nicht gilt. Enthält die Betriebsvereinbarung somit Regelungen, die den Datenschutz schwächer ausgestalten als die DSGVO, sind diese Regelungen nichtig und dürfen nicht angewendet werden. Dies kann unter Umständen sogar zur Nichtigkeit der gesamten Betriebsvereinbarung führen.

Der starke Beschäftigtendatenschutz, den die DSGVO enthält, darf durch betriebliche Vereinbarungen nicht abgesenkt werden. Gleiches gilt, wenn die Regelungen nicht den Anforderungen der DSGVO entsprechen, zum Beispiel keine Konkretisierungen der DSGVO nach Art. 88 Abs.1 enthalten oder die Anforderungen aus Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht umsetzen, insbesondere keine besonderen Schutzmaßnahmen beinhalten.

2. Müssen Betriebsvereinbarungen zur Datenverarbeitung die allgemeinen Anforderungen aus der DSGVO erfüllen?

Ja. Die Betriebsvereinbarungen dürfen den allgemeinen Grundsätzen der DSGVO nicht widersprechen, sondern müssen diesen genügen. Betriebliche Vereinbarungen müssen somit zunächst die Grundsätze aus Art. 5 DSGVO einhalten und deshalb folgende Grundsätze gewährleisten:

  • Rechtmäßigkeit,
  • Verarbeitung nach Treu und Glauben,
  • Transparenz,
  • Zweckbindung,
  • Datenminimierung,
  • Richtigkeit,
  • Speicherbegrenzung,
  • Integrität und Vertraulichkeit,
  • Rechenschaftspflicht.

Betriebsvereinbarungen müssen Art. 6 – das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – einhalten und umsetzen. Auch weitere Bestimmungen wie Art. 7, 9, 10, die Individualrechte der Beschäftigten aus Art.12 ff., aber auch die Kapitel 4 und 5 der DSGVO sind in datenschutzrechtlichen Betriebsvereinbarungen zu konkretisieren. Schließlich gelten selbstverständlich die Anforderungen aus § 75 Abs. 2 BetrVG, der die Betriebspartner dazu verpflichtet,

  • die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer im Betrieb zu schützen und
  • Persönlichkeitsrechte, Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer zu fördern.

3. Gehen spezifische betriebliche Vereinbarungen der DSGVO vor?

Ja. In diesem Fall gehen die (Konzern-/Gesamt-) Betriebsvereinbarungen mit ihren spezielleren, genau auf die Verhältnisse des Konzerns, des Unternehmens und/oder des Betriebs zugeschnittenen Regelungen der DSGVO vor. Sie dürfen allerdings nicht den Schutzstandard der DSGVO absenken.

Konzernbetriebs-, Gesamtbetriebs- oder Betriebsvereinbarungen dürfen und sollen und müssen die abstrakten Regelungen der DSGVO konkretisieren und somit für die Praxis handhabbar machen (Art. 88 Abs. 1). Auch dieses Prinzip kennen Arbeitnehmervertretungen seit der Teilnahme an den Grundlagenlehrgängen: Es nennt sich Spezialitätsprinzip. Die speziellere Regelung geht der allgemeineren vor.

Mehr lesen Sie bei Thomas Berger, »12 Fragen zum neuen Datenschutzrecht«, in der »Computer und Arbeit« 1/2019, S. 27 ff.

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