Stellenausschreibung

»Digital Native« meint eine bestimmte Altersgruppe

10. April 2025
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Quelle: © Andres Rodriguez / Foto Dollar Club

Sucht ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung nach einem »Digital Native«, der sich in der Social-Media-Welt zuhause fühlt, ist damit eine bestimmte Altersgruppe angesprochen. Bewerber, die nicht dieser Gruppe angehören, werden dann aus Gründen des Alters diskriminiert, so das LAG Baden-Württemberg.

Das war der Fall

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Formulierung »Digital Native« in einer Stellenausschreibung als altersdiskriminierend anzusehen sei. Konkret lautete die Formulierung: »Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause«.

Der abgelehnte, 1972 geborene Stellenbewerber vertrat die Ansicht, dass die Formulierung in der Stellenanzeige ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG sei. Es sei dafür nicht notwendig, genau zu definieren, ab welchem Geburtsjahr ein Mensch als »Digital Native« gelte. Er selbst falle jedenfalls nicht in diese Altersgruppe. 

Zudem habe das ausschreibende Unternehmen keinen Nachweis dafür erbracht, dass ausschließlich andere, nicht diskriminierende Gründe für die Ablehnung ausschlaggebend gewesen seien. Er als Bewerber sei für die ausgeschriebene Stelle perfekt geeignet und keinesfalls überqualifiziert gewesen und hatte keine überhöhte Gehaltsvorstellung. 

Das sagt das Gericht

Das LAG Baden-Württemberg gab dem abgelehnten Bewerber recht. Es interpretierte den Begriff »Digital Native« als unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft. Der Begriff sei von Marc Prensky im Jahr 2001 geprägt worden, um die Generation von Menschen zu beschreiben, die mit digitalen Technologien wie Computern, dem Internet und anderen mobilen Geräten aufgewachsen sind, und sie von einer älteren Generation abzugrenzen, die nicht mit diesen Technologien groß geworden ist. Entsprechend beschrieben werde der Begriff im Duden und bei Wikipedia. Anknüpfungspunkt sei immer, dass der »Digital Native« von klein auf mit den digitalen Medien vertraut ist, weil er in die digitale Welt hineingeboren wurde. 

Die Stellenausschreibung, die diesen Begriff verwendet, müsse daher entsprechend ausgelegt werden. Die Auslegung ergebe, dass der angesprochene Bewerberkreis, Personen mit Hochschulabschluss, aufgrund ihrer Bildung und ihrer Englischkenntnissen die gängige Definition zugrunde legten. Auch die in der Stellenausschreibung genannten digitalen Fähigkeiten und Eigenschaften lassen vermuten, dass der zukünftige Arbeitgeber einen Bewerberkreis ansprechen wollte, der mit digitalen Technologien wie Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen ist und diese von klein auf in den Alltag integriert hat.

Ab wann ist man ein »Digital Native«?

Das alles lässt das LAG zu dem Schluss kommen, dass der 1972 geborene Kläger kein »Digital Native« ist. Ab welchem Jahrgang genau Personen dieser Gruppe zuzuordnen sind, hat das Gericht offen gelassen. Jedenfalls gehörten Jahrgänge vor 1980 nicht dazu, was sich ohne Weiteres nachvollziehen lasse, da beispielsweise das Softwareunternehmen Microsoft erst im Jahr 1975 gegründet wurde, der MITS Altair 8800 von 1975 als der erste Personal Computer gilt und der Apple I erst 1976 entwickelt wurde.

Die mit den Formulierungen in der Stellenausschreibung verbundene unmittelbare Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters ist auch nicht nach §§ 8, 10 AGG gerechtfertigt. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat zu einer Rechtfertigung nach §§ 8, 10 AGG keine entsprechenden Argumente vorgetragen. 

Diese Möglichkeiten hat der Betriebsrat bei Diskriminierungsfällen

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (07.11.2024)
Aktenzeichen 17 Sa 2/24
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