Betriebsratsarbeit

Digitale Betriebsversammlung kommt wieder

16. September 2022
Corona_Homeoffice_Videokonferenz
Quelle: pixabay

Der Gesetzgeber ermöglicht erneut die schon einmal befristet eingeführten digitalen Betriebsversammlungen, Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie digitale Sitzungen der Einigungsstelle nach § 129 BetrVG - diesmal befristet bis 7. April 2023.

Im Zuge der Corona-Pandemie waren digitale Betriebsversammlungen und auch digitale Sitzungen der Einigungsstelle schon befristet erlaubt, zuletzt durch eine Sonderregelung in § 129 BetrVG (vom 12.12.2021 bis 19.3.2022). Während allerdings eine digitale Betriebsratssitzung jetzt unter den Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 BetrVG unbefristet erlaubt ist, war § 129 BetrVG im März ohne Nachfolgeregelung ausgelaufen.

Mi Blick auf die Gesundheitslage, die sich im Herbst wieder schnell ändern könnte, wurde die Sonderreglung mit dem "Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19" wieder reaktiviert und verlängert.

Dazu wird in § 129 BetrVG, der noch im Gesetz steht, einfach als neues Ablaufdatum der 7. April 2023 eingefügt - die Verlängerungsmöglichkeit in § 129 Abs. 3 BetrVG wurde allerdings gestrichen.  

Bis 7. April 2023 können dann wieder als Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden:

  • Betriebsversammlungen (§ 42 BetrVG)
  • Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG)
  • Jugend- und Auszubildendenversammlungen (§ 71 BetrVG)
  • Sitzungen der Eingiungsstelle (§ 76 BetrVG)

Der § 129 BetrVG gilt ab sofort.

© bund-verlag.de (ck)

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