Doppelte Gewinnbeteiligung möglich

In diesem Verfahren beanspruchte der Arbeitnehmer die Zahlung einer Gewinnbeteiligung, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt war.
Der Arbeitnehmer war schon seit einigen Jahrzehnten in dem Betrieb beschäftigt. Mit einer unternehmensweiten Regelung wurde 2007 arbeitsvertraglich vereinbart, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zukünftig entfallen sollten. Daneben wurde die Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche erhöht.
Gewinnbeteiligung wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
Als Kompensationsleistung wurde gleichfalls im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine gestaffelte Gewinnbeteiligung erhält. Im Jahr 2013 wurde sodann eine Betriebsvereinbarung über die Gewinnbeteiligung aller Arbeitnehmer des Unternehmens zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossen.
Im Jahr 2014 zahlte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Basis der arbeitsvertraglichen Regelung eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 2.335,06 EUR. Die Gewinnbeteiligung aus der Betriebsvereinbarung in Höhe von 2.371,26 EUR hingegen machte der Arbeitnehmer erfolglos geltend.
Arbeitgeber zahlt nur einfache Gewinnbeteiligung
Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2013 nur einmal zustehen könne. Gäbe es wie im hiesigen Fall zwei Regelungen, so sei eben die anzuwenden, die für den Arbeitnehmer günstiger sei. Tatsächlich war das Arbeitsgericht dieser Auffassung gefolgt und hatte die Klage mit Verweis auf das Günstigkeitsprinzip abgewiesen.
LAG Rheinland-Pfalz: Keine ablösende Regelung
Die Berufung gegen dieses Urteil war erfolgreich. Der Arbeitnehmer könne beide Leistungen beanspruchen – so das Landesarbeitsgericht (LAG).
Die spätere Betriebsvereinbarung 2013 habe die zeitlich früher vereinbarte arbeitsvertragliche Gewinnbeteiligung nicht abgelöst. Zwar sei es denkbar, eine vertragliche Vereinbarung so zu gestalten, dass eine nachfolgende Betriebsvereinbarung die getroffene Vereinbarung abändern kann. Hier ergab sich aber eine solche Abänderungsbefugnis der Betriebsparteien nicht aus dem Inhalt der (vertraglichen) Vereinbarung.
Das Günstigkeitsprinzip war nach Auffassung des LAG nicht anzuwenden. Entscheidend war dabei der unterschiedliche Sinn und Zweck der Gewinnbeteiligungen: Die Gewinnbeteiligung aus dem Arbeitsvertrag erfolgte ausdrücklich als Kompensation für das entfallende Urlaubs- und Weihnachtsgeld und die Verlängerung der Arbeitszeiten ohne Lohnausgleich.
Sonderzahlungen nicht funktional gleichwertig
Die Betriebsvereinbarung von 2013 verfolgte hingegen den Zweck, alle Arbeitnehmer unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einstellung am Unternehmensgewinn zu beteiligen. Eine funktionale Gleichwertigkeit der Leistungen lag damit nicht vor. Diese ist aber für Anrechnung im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs Voraussetzung (vergleiche § 4 Abs. 3 TVG).
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz lag nicht vor. Der Arbeitnehmer war aufgrund seiner deutlich längeren Betriebszugehörigkeit zu anderen Konditionen eingestellt worden und daher nicht vergleichbar mit den übrigen Beschäftigten, die lediglich einen Anspruch nach der Betriebsvereinbarung hatten.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das BAG hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers als unzulässig verworfen (Aktenzeichen 10 AZN 446/19).
Praxishinweise
Das Günstigkeitsprinzip greift immer dann ein, wenn auf einen Einzelfall mehrere Regelungen anwendbar sind. Für den Arbeitnehmer ist die jeweils günstigere Regelung anzuwenden, es sei denn, die höherrangige Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu. Dies ist bei dispositivem Gesetzesrecht oder Öffnungsklauseln für Tarifverträge der Fall.
Eine Gewinnbeteiligung ist stets eine freiwillige Arbeitgeberleistung und kann von Seiten des Betriebsrates nicht einseitig erzwungen werden. Der Betriebsrat ist aber bei der Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung zu beteiligen, da die Frage der Verteilungsgerechtigkeit der zwingenden Mitbestimmung unterliegt. Hierüber ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH
Quelle
Aktenzeichen 5 Sa 277/18
Sie erhalten diese Entscheidungsbesprechung als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 5.6.2019.