Corona-Pandemie

Drei Monate für die Corona-Pflegeprämie

16. Mai 2022
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Quelle: © spuno / Foto Dollar Club

Gut gemeint, aber schwer umstritten: Die staatliche Corona-Prämie, die Pflegekräften für 2020 zusteht, macht der Justiz immer noch Arbeit. Nun hat ein Gericht entschiedenn, dass die erforderliche dreimonatige Beschäftigung in einer Pflegeeinrichtung nicht zusammenhängend erfolgen muss. Unterbrechungen durch Krankheit lassen den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen - so das LAG Berlin-Brandenburg.

Darum geht es

 

Beschäftigte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Das bestimmt § 150a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

 

Die Pflegekraft war vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeitszeiten waren in diesem Zeitraum allerdings durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen. Insgesamt war die Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig. Die Pflegeeinrichtung lehnte die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Mit ihrer Klage hat die Pflegekraft die Zahlung der Prämie verlangt. Die Pflegekraft verstarb kurz nach Klageerhebung, der Rechtsstreit wurde von einem Erben weitergeführt.

Das sagt das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Pflegeeinrichtung verurteilt, die Corona-Prämie an den Erben auszuzahlen. Die dreimonatige Arbeitsleistung nicht zusammenhängend erfolgen. Unterbrechungen aufgrund von Krankheit lassen den Anspruch auf die Prämie nach § 150a SGB XI nicht entfallen, wenn die Summe der einzelnen Tätigkeitszeiträume drei Monate ergibt.

Die anrechenbaren Zeiten müssen aber im gesetzlichen Bemessungszeitraum (01. März bis 31. Oktober 2020) liegen.Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne. Vielmehr seien mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen. Da die Corona-Prämie vererbbar sei, habe der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen können.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

© bund.verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (24.03.2022)
Aktenzeichen 5 Sa 1708/21
LAG Berlin-Brandenburg; Pressemitteilung Nr. 11/22 vom 27.04.2022
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