Dienstenthebung

Dschungelcamp macht Lehrerin arbeitslos

08. Mai 2019 Disziplinarrecht, Beamte
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Quelle: www.pixabay.com/de

Wer krank macht, um Freunde oder Verwandte zum »Dschungelcamp« zu begleiten, riskiert seinen oder ihren Beamtenstatus. So geschehen bei einer Lehrerin, die das VG Lüneburg aus dem Dienst entfernt hat.

Die Beamtin war Lehrerin an einem Gymnasium in Soltau. Im Januar 2016 nahm ihre Tochter an der in Australien produzierten Fernsehreihe teil. Den von der Lehrerin, die ihre Tochter begleiten wollte, beantragten Sonderurlaub, hatte der Dienstherr abgelehnt. Die darauf erfolgte Krankmeldung unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kam gar nicht gut an. Die Landesschulbehörde leitete ein Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin ein und erhob im Oktober 2017 die auf Entfernung der Lehrerin aus dem Dienst gerichtete Disziplinarklage.

Feststellungen im Strafverfahren für VG bindend

In einem Strafverfahren wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) wurde sie zudem zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Strafkammer stellte fest, dass die Beamtin zwei Ärzten nicht vorhandene Symptome einer depressiven Erkrankung vorgetäuscht hatte.

Das VG hat aufgrund des im Strafverfahren festgestellten Sachverhalts einen Verstoß gegen die Dienstpflichten angenommen. Sie sei durch ihr Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die ihr Beruf erfordern, so dass die disziplinarische Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei.

Lehrerin hat Beamtentum geschädigt

Mit ihrem Fehlverhalten habe sie den Ruf des Berufsbeamtentums geschädigt, eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei ausgeschlossen. Das Gericht spricht im Urteil von einem »schwerwiegenden Persönlichkeitsmangel«, der sie als Studienrätin mit besonderer Vorbildfunktion und für den öffentlichen Dienst insgesamt untragbar mache.

Ihr gesamtes Verhalten von der (strafbaren) Erlangung der ärztlichen Bescheinigung, der trotz Untersagung vorgenommenen Pressekontakte ohne Einbindung der Dienststelle, bis hin zu der fehlenden Einsicht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, machten die Beamtin insgesamt untragbar und böten auch für die Zukunft keine Gewähr auf korrektes Verhalten.

Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums sei das Beamtenverhältnis daher zu beenden gewesen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Lüneburg (17.04.2019)
Aktenzeichen 10 A 6/17
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