Zuwendungen

Dürfen Beschäftigte Weihnachtsgeschenke annehmen?

18. Dezember 2023 Geschenke
Weihnachtsgeschenke
Quelle: pixabay

In der Vorweihnachtszeit erhalten viele Beschäftigte Geschenke von Kunden oder Geschäftspartnern. Ob Präsentkorb, Eintrittskarte, Kalender oder auch mal ein zugesteckter Geldschein. Vieles ist möglich. Aber dürfen Beschäftigte die Geschenke überhaupt annehmen? Antworten gibt Rechtsanwältin Maike Koll in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 12/2023.

 

Dürfen Beschäftigte Geschenke von Kunden, Geschäftspartnern etc. annehmen?

Wie heißt es doch so schön »kleine Geschenke erhalten die Freundschaft«. Dieses Sprichwort wird auch in der Geschäftswelt gelebt und aus arbeitsrechtlicher Sicht spricht grundsätzlich erstmal nichts dagegen, dass Beschäftigte Geschenke von Kunden und Geschäftspartnern annehmen. Allerdings sollte es sich bei den Geschenken nur um kleine Aufmerksamkeiten handeln, denn erlaubt ist nur die Annahme sogenannter geringwertiger Geschenke.

Der Begriff »geringwertig« lässt sich dabei leider nicht genau eingrenzen, aber die Annahme der üblichen »Give-Aways« wie z. B. Kugelschreiber, Notizblöcke, Schlüsselanhänger kann den Beschäftigten in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten. Allerdings sollte man vorsichtig sein, wenn das (Geld-)Geschenk einen Wert von ca. 35 EUR überschreitet.

Welche Geschenke dürfen nicht angenommen werden? Was ist die Gefahr?

Wenn der Geschäftspartner an das Geschenk eine bestimmte Erwartung oder Forderung knüpft, besteht immer im Hinblick auf § 299 Strafgesetzbuch (StGB) die Gefahr, dass der Vorgang als strafbare Korruption gewertet wird.

Neben dem bloßen Wert des Geschenkes muss also immer auch im Blick behalten werden, wie beeinflussbar der Beschäftigte in seiner Position ist, und in welchem Zusammenhang die Schenkung erfolgt. Da allein die Gefahr einer Schädigung des Arbeitgebers ausreicht, ist schnell mit arbeitsrechtlichen Folgen zu rechnen.

Denn auch wenn es nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich geschrieben steht, besteht eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers zur Unbestechlichkeit. Kommt es zu einer Verletzung dieser Treuepflicht, droht dem Beschäftigten – ggf. sogar ohne eine vorherige einschlägige Abmahnung – die Kündigung (so z. B. LAG Rheinland-Pfalz 16.1.2009 – 9 Sa 572/08).

Wie sollen sich Beschäftigte bei unangemessenen Geschenken verhalten? Was ist mit Geschenken vom Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kolleg:innen? Können Betriebsräte Vorgaben zur Annahme von Geschenken in einer Betriebsvereinbarung regeln? Antworten auf diese weiteren Fragen lest Ihr in der Dezember-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Abonennt:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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