Betriebliche Altersvorsorge

Dynamische Anpassungen dürfen auf den Prüfstand

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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst können Ihre Regelungen für eine betriebliche Altersversorgung ändern, wenn zum Beispiel eine planmäßige Überversorgung den Haushalt strapaziert. Das geht aus einer BAG-Entscheidung hervor.

Dem Kläger war von seinem früheren Arbeitgeber, einer Handelskammer, eine betriebliche Altersversorgung in Form einer sogenannten Gesamtzusage (VO I) zugedacht worden. Vorgesehen war die Auszahlung von höchstens 75 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttogehalts unter Anrechnung der gesetzlichen Rente. Im Versorgungsfall wurde der Gesamtversorgungsbetrag jeweils entsprechend der Erhöhung der Tarifgehälter aufgrund einer betrieblichen Übung angepasst. Seit 1991 lagen Überversorgungen vor (Bezogen auf das Bruttogehalt), deren Abbau Arbeitgeberin und Personalrat 2017 per Dienstvereinbarung beschlossen, die eine Nettolimitierung samt Ausgleichszahlungen enthält und dafür sorgt, dass keine Anpassungen an Rentenerhöhungen oder Tariflohnsteigerungen mehr vorgenommen werden.

Dynamische Anpassungen fallen weg

An der Höhe des zuletzt gezahlten Ruhegelds hat das nichts geändert, der Kläger erhält ab dem Zeitpunkt der Dienstvereinbarungen aber auch keine Steigerungen mehr, wie sie früher vorgesehen waren. Daher zielt seine Klage auf ein Altersruhegeld nach den bisherigen Regelungen (VO I 1995, eine überarbeitete Fassung). Die Ablösung der VO I 1995 und der Anpassungsregelung durch die DV 2017 sei ihm gegenüber nicht wirksam erfolgt.

Neuregelungen halten vor BAG stand

Das ArbG hatte die Klage abgewiesen, das LAG hatte ihr stattgegeben. Das BAG hielt die Dienstvereinbarung mit der Nettolimitierung für wirksam. Selbst bei einer möglichen Überschreitung der Regelungsmacht der Dienstvereinbarungsparteien konnten die auf eine betriebliche Übung aufbauenden Anpassungsregeln abgelöst werden, so das BAG. Entscheidend sei das gesetzliche Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung des öffentlichen Dienstes beziehungsweise die Ablösungsoffenheit der Versorgungsregelungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Sowohl die Einführung der Nettolimitierung zum Abbau einer planmäßigen Überversorgung als auch die Änderung der Anpassungsregelung waren ausreichend sachlich gerechtfertigt.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (13.10.2020)
Aktenzeichen 3 AZR 410/19
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