Tendenzbetrieb - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Volle Mitbestimmung im Blutspendedienst

28. Juli 2015

Ein Blutspendedienst ist auch bei steuerlicher Gemeinnützigkeit kein Tendenzbetrieb im Sinne des BetrVG. Das Unternehmen muss auf Verlangen des Betriebsrats einen Wirtschaftsausschuss bilden. Diese Entscheidung des BAG hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Blutspendedienst in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); sie ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt und den internationalen Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verpflichtet. Das gesammelte menschliche Blut wird von ihr medizinisch getestet, aufbereitet und anschließend entgeltlich an Krankenhäuser oder Ärzte abgegeben.

Arbeitgeberin will keinen Wirtschaftsausschuss

Im Unternehmen besteht ein Betriebsrat. Auf Verlangen des Betriebsrats wurde ein Wirtschaftsausschuss im Sinne von §§ 106 ff. BetrVG gebildet. Es kam zu Auseinandersetzungen über die Informationsrechte des Ausschusses. Die Arbeitgeberin vertrat den Standpunkt, als karitatives Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei sie von der Bildung eines Wirtschaftsausschusses befreit.

Im Rechtsstreit hatte das BAG die Tendenzeigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Der Begriff »karitativ« setze voraus, dass der Dienst des Betriebs den leidenden Menschen unmittelbar zugutekommt. Daran fehle es bei einem Blutspendedienst, der als wirtschaftlich betriebenes Unternehmen Krankenhäuser beliefert (BAG, Beschluss vom 22.5.2012 - 1 ABR 7/11, vgl. aib-web-de, Meldung vom 13.02.2013).

BVerfG bestätigt Entscheidung des BAG

Dagegen legte die Arbeitgeberin Verfassungsbeschwerde ein, allerdings ohne Erfolg. Denn die Entscheidung des BAG, den Blutspendedienst nicht als karitativen Tendenzbetrieb anzuerkennen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, befand das BVerfG. Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist nicht verletzt

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, in ihrem Grundrecht auf religiöse bzw. weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) verletzt zu sein, ist ihre Beschwerde nicht hinreichend begründet.

Die Betreiberin des Blutspendedienstes hatte sich nie darauf berufen, dass sie als Einrichtung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig würde.

Sie wird von einer übergreifend karitativ-humanitären Bestimmung geleitet. Eine religiöse oder weltanschauliche Dimension ist jedoch kein bestimmendes Element ihrer Tätigkeit.

BAG verstößt nicht gegen Willkürverbot

Das BAG hat mit seiner Entscheidung auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung eines Fachgerichts fehlerhaft ist.

Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.

Eingeschränkte Mitbestimmung ist der Ausnahmefall

Das BAG folgt mit seiner engen Auslegung des Merkmals der karitativen Tätigkeit durch das Bundesarbeitsgericht anerkannten Grundsätzen. Die Regelung normiert eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten der betrieblichen Mitbestimmung.

Es ist insofern nicht zu beanstanden, wenn das BAG davon ausgeht, die Ausnahme von der Mitbestimmung greife nur, wenn bei einer karitativen Tätigkeit der Dienst an leidenden Menschen direkt erbracht wird. Auch spezielle Freiheitsrechte zwingen hier nicht zu einer Ausnahme von der betrieblichen Mitbestimmung.

Kein Eingriff in die Berufsfreiheit des Unternehmers

Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die im Betriebsverfassungsgesetz normierte Mitbestimmung ist mit Blick auf den sozialen Bezug des Unternehmerberufs, der nur mit Hilfe anderer ausgeübt werden kann, durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Vorliegend fehlen auch jedwede Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.

Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 30.04.2015
Aktenzeichen 1 BvR 2274/12
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 44/2015 vom 17.06.2015
© bund-verlag.de (ck)

Folgen für die Praxis

Mit Anmerkungen von Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Der Blutspendedienst wollte gerne als Tendenzbetrieb im Sinne von § 118 BetrVG eingestuft werden. Das sind Betriebe, die unmittelbar und überwiegend entweder politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen. In solchen Unternehmen finden zum einen die Vorschriften des BetrVG keine Anwendung, »soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht« und zum anderen ist grundsätzlich kein Wirtschaftsausschuss zu bilden.

Der Wirtschaftsausschuss wiederum hat gegenüber dem Unternehmer Auskunfts- und Beratungsrechte zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten. Zwar hat der Wirtschaftsausschuss keinen ausschlaggebenden Einfluss; das Letztentscheidungsrecht verbleibt beim Unternehmer. In seiner Funktion stellt er aber eine wertvolle Informationsquelle für den Betriebsrat da, der vom Wirtschaftsausschuss zu unterrichten ist.

Gemeinnützig ist nicht gleich karitativ

Dem Betreiber des Blutspendedienstes war dies offenbar ein solcher Dorn im Auge, dass er bis nach Karlsruhe ging. Zu Recht vergeblich. Die Einschränkung der betrieblichen Mitbestimmung bedarf schon eines erheblichen Grundes. Der Gesetzgeber hat sie in Tendenzbetrieben erlaubt, weil diese ihre grundrechtsgeschützte, geistig-ideelle oder politische Zielsetzung unternehmerisch umsetzen, und sie darin begünstigt werden sollen.

Die Feststellung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit bedeutet nicht notwendigerweise auch karitatives Handeln. Nun ist ein Blutspendedienst fraglos eine gute, menschheitsdienliche Sache. Es ist aber nicht zuletzt auch ein Geschäft, das entgeltlich erfolgt und keiner weltanschaulichen oder karitativen Überhöhung bedarf.

Karitativ, also mit dem Prinzip der Nächstenliebe als alleiniger Maßstab, ist ein (unternehmerisches) Handeln nur dann, wenn es sich unmittelbar bei den Hilfsbedürftigen selbst verwirklicht.

Lesetipp der AiB-Redaktion
Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat: »Information ist alles« von Hakima Taous in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2014, S. 54 – 57.

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