Entgeltfortzahlung - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Kur am Strand kostet Urlaubstage

24. April 2015

Nur während einer medizinisch notwendigen Kur besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für eine reine Erholungskur ist Urlaub zu nehmen.

Die Klägerin ist seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizeidirektion Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen. Im Jahre 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog; ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe.

Nachdem eine Einigung über die Behandlung der Abwesenheitszeit nicht erzielt werden konnte, betrachtete das Land Niedersachsen diese als Erholungsurlaub. Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) stehe ihr für den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zu.

Sie wollte daher vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass ihr für das Jahr 2013 noch 15 Tage Erholungsurlaub zustehen. Das Arbeitsgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen.

Kein Anspruch bei bloßer Erholungskur

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung der Köchin zurückgewiesen. Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des EFZG und des TV-L nicht als gegeben angesehen.

Die Kurmaßnahme muss dazu dienen,

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen.

  • oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden.

Das gehe aber weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hervor.

Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, lösten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenso wenig nach dem EFZG aus wie nach dem TV-L.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen hat das LAG Niedersachsen die Revision zum BAG zugelassen.

Quelle:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2015
Aktenzeichen 10 Sa 1005/14
LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 31.03.2015

Hintergrund: Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie wegen einer Erkrankung nicht arbeiten können (§ 3 EFZG). Der Anspruch steht auch Beschäftigten zu, die sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden (§ 9 EFZG).

Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und diese medizinisch notwendig ist. Die Erforderlichkeit muss ärztlich bescheinigt werden (§ 9 Abs. 2 EFZG).

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Bettina Fraunhoffer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Grundsätzlich gilt rechtlich das Prinzip »Ohne Arbeit kein Lohn«. Eine wichtige Ausnahme bildet der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, der im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt ist.

Ist jemand wegen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig, setzt der Anspruch voraus, dass die Maßnahme durch einen öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsträger bewilligt wurde, in unserem Fall die Krankenkasse. Bei nicht gesetzlich Krankenversicherten gilt die ärztliche Verordnung.

Krankenkasse kann auch Vorsorgekuren genehmigen

Hierfür müssen die sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Während krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in den meisten Fällen nicht vorhersehbar ist, wird die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nur auf Antrag gewährt, so dass der Beginn und die Dauer vorher feststehen.

Die Maßnahme kann ohne Vorliegen einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden, wenn diese notwendig ist, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Es handelt sich regelmäßig um Kurmaßnahmen, die zwar weit seltener auftreten als krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten, aber dennoch auch den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichten. Meistens sind dies Reha-Maßnahmen nach einer Operation oder Krankenhausbehandlung.

Hinweis

Es dürfte eher selten vorkommen, dass der Arbeitgeber während einer Kur finanziell für das Arbeitsentgelt eintreten muss.

In der Regel dürfte der Arbeitnehmer schon vorher aufgrund des Leidens arbeitsunfähig gewesen sein, für das die Kur bewilligt wurde. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die gesetzlich bestimmten sechs Wochen Entgeltfortzahlung häufig bereits geleistet.

Wer in der Praxis einem Fall wie hier konfrontiert wird, sollte die Krankenkasse und auch den Arbeitgeber vor Kurantritt mit Anfragen löchern und dazu bewegen, schriftlich eine Stellungnahme abzugeben, wer die Kosten bezahlt. 

Lesetipp der AiB-Redaktion:
Meldepflichten des Arbeitnehmers bei einer Krankheit: »Krank, was jetzt?« von Maria Lück in »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2014, S. 46-48.

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