Leiharbeit - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Arbeitgeber darf Plusstunden nicht verrechnen

29. Januar 2015

Eine Leiharbeitsfirma darf vom Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers keine Plusstunden für Zeiten abzuziehen, in denen sie den Arbeitnehmer nicht in einem Betrieb einsetzen konnte.

Verleiher macht Abzüge für einsatzfreie Zeiten
Der Arbeitgeber betreibt Arbeitnehmerüberlassung und setzte die Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Die Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit; ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten der Arbeitnehmerin.

LAG befindet Verrechnung auf Basis des MTV für unzulässig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig gehalten. Der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit vom 22. Juli 2003, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.

Unternehmerrisiko darf nicht auf Arbeitnehmer abgewälzt werden
Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfe das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen; entgegenstehende tarifliche Regelungen seien unzulässig.

Das LAG hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht (BAG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014
Aktenzeichen: 15 Sa 982/14
Pressemitteilung Nr. 01/15 vom 08.01.2015

Folgen für die Praxis

Mit Anmerkungen von Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Wäre die Entscheidung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausgefallen, hätte es der Verleiher/Arbeitgeber in der Hand, nach seinem Gutdünken anzuordnen, wann er einen Leiharbeitnehmer einsetzt und wann nicht. Er könnte sogar immer denjenigen Arbeitnehmer zum Warten auswählen, der sehr viele Plusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto hat. Das unternehmerische und wirtschaftliche Risiko würden damit einzig und allein auf den Arbeitnehmer abgewälzt. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg zu Recht anders gesehen.

Bei Leiharbeit gilt ein erweiterter Annahmeverzug
§ 615 BGB regelt, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er die Leistung des Arbeitnehmers nicht angenommen hat. In diesem Fall muss er gleichwohl dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zahlen. Ein Verlangen auf Nacharbeit ist dabei nicht zulässig. Diese Vorschrift ist in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG ausgeweitet worden: In einem Leiharbeitsverhältnis kann das Recht auf Vergütung bei Annahmeverzug nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; also weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag.

BAG hält Verrechnung mit Arbeitszeitkonto für unzulässig
In einem Verfahren vor dem BAG ( BAG, Urteil vom 16.04.2014 - 5 AZR 483/12 ) ging es um einen Fall, in dem Minusstunden verrechnet wurden, als der Leiharbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Es ging also um einen etwas anders gelagerten Fall. Das BAG sagt dort, dass ein Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis nicht dazu eingesetzt werden darf, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen (amtliche Fassung, Rn. 24).

Noch keine höchstrichterliche Entscheidung
Das BAG stützte seine Rechtsauffassung auf die Fachliteratur, ging in seiner Entscheidung jedoch nicht mehr darauf ein, da es die Klage bereits aus anderen Gründen abgewiesen hatte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es noch keine höchstrichterliche Entscheidung für den hier vorliegenden Fall gibt. Darum hat das LAG auch die Revision zum BAG zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass sich das BAG wie im oben zitierten Fall der Literaturmeinung anschließt und die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg bestätigt.

Lesetipp der AiB-Redaktion:
Über die Stellung von Zeitwertkonten im Arbeits- und Sozialrecht: »Zeit hat Wert« von Ulrich-Arthur Birk in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2014, S. 43–46.

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