Befristung

Kurze Probezeit bei Beförderung

19. Oktober 2016

Erhält ein Arbeitnehmer »auf Probe« eine höherwertige Tätigkeit übertragen, muss die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungszweck stehen. Eine längere Befristung kann unwirksam sein. Auch wenn kein Probearbeitsverhältnis vorliegt, liefert das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) den Maßstab für die Prüfung der Probezeitklausel im Arbeitsvertrag.

Die Klägerin war seit 2009 als Verkäuferin beschäftigt. Im Jahr 2012 übertrug ihr der Arbeitgeber die (höherwertige) Tätigkeit einer Kassiererin. Dies geschah befristet bis August 2012. Im September 2012 verlängerte der Arbeitgeber die Befristung bis einschließlich Februar 2013.
Nachdem die Klägerin Anfang Februar mitgeteilt hatte, schwanger zu sein, schrieb der Arbeitgeber die Stelle der Klägerin neu aus. Die Klägerin bewarb sich nicht und die Stelle wurde anderweitig ab März 2013 besetzt.
Mit ihrer Klage machte die Kassiererin bis zum BAG geltend, dass die Befristung unwirksam sei und sie daher unbefristet weiter beschäftigt werden müsse. Das BAG konnte nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurück, wobei es seine rechtliche Einschätzung mit auf den Weg gab.

Befristungsrecht als Wertungsmaßstab

Weil es sich bei der befristeten Übertragung um vorformulierte Vertragsbedingungen des Arbeitgebers handele, müsse diese anhand der Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) überprüft werden. Bei der Frage nach unangemessener Benachteiligung seien aber die Wertungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu berücksichtigen. Letztlich komme es darauf an, dass die Befristung beide Interessen angemessen berücksichtige.
Vor diesem Hintergrund prüfte das BAG in erster Linie, ob der befristeten Übertragung der Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG vorliegt. Als Kriterien hierfür zog es zwar die vereinbarte Vertragslaufzeit sowie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit als Kassiererin heran. Jedoch fehlten ihm zur abschließenden Beurteilung genauere Kenntnisse des Sachverhalts, sodass das LAG nun erneut entscheiden muss.

Praxistipp:Betriebsrat und Beförderung

»Der A ist befördert worden.« So heißt es umgangssprachlich, wenn ein Arbeitnehmer für mehr Verantwortung und Einfluss (in der Regel auch) mehr Geld bekommt. Auch die Klägerin aus dem geschilderten Fall ist in diesem Sinne befördert worden. Der Begriff »Beförderung« findet sich aber nicht im BetrVG.

Beförderung als personelle Maßnahme

Dennoch handelt es sich um eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG. Dabei enthält die Beförderung regelmäßig eine Versetzung (Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs mit erheblicher Änderung der Umstände) und eine Umgruppierung (höhere Eingruppierung) im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Natürlich gibt es dann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Eine Beförderung betrifft immer auch Fragen der Personalplanung – wer soll in Zukunft welche Stelle besetzen? Diese wiederum bewirkt ein Informationsrecht des Betriebsrats über künftige Maßnahmen des Arbeitgebers nach § 92 Abs. 1 BetrVG. Dabei muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat beraten und ihm die erforderlichen Unterlagen zu Verfügung stellen.

Einfluss des Betriebsrats auf Probezeit und Befristung

In dem zu Grunde liegenden Streit spielte auch die Dauer der Befristung eine Rolle. Nach § 20 TzBfG hat der Betriebsrat ein sehr allgemein gehaltenes Informationsrecht über befristete Arbeitnehmer im Betrieb. Aber der Betriebsrat wacht auch darüber, dass im Betrieb die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer eingehalten werden. Hierzu gehört auch § 14 TzBfG, der Gründe für eine Befristung regelt. Im Falle einer Erprobung muss die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur angestrebten Tätigkeit stehen. Hier kann der Betriebsrat seine Kenntnisse über Anforderungen an einen Job sowie über Arbeits- und Produktionsabläufe ins Spiel bringen und so die Dauer der Probezeit »drücken«.

Lesetipp:

»Mindestlohn und Betriebsrat« von Huber/Helm in AiB 3/2016, S. 43-46 .

BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14Bastian Brackelmann, DGB Rechtsschutz GmbH
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