Arbeitgeberhaftung - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Chef haftet nicht für mitgebrachte Wertsachen

24. Februar 2016

Werden dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Wertsachen gestohlen, muss dieser den Schaden selbst tragen. Eine Haftung des Arbeitgebers kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer Gegenstände regelmäßig mit sich führt oder mit zur Arbeit nehmen muss, um seine Aufgaben erledigen zu können.

Einem Arbeitnehmer wurde an seinem Arbeitsplatz im Krankenhaus nach eigenen Angaben Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 € gestohlen. Er hatte sie in einem Rollcontainer in seinem Büro verwahrt. Beide waren normalerweise abgeschlossen. Der Arbeitnehmer bemerkte den Diebstahl, weil die Bürotür plötzlich offen stand und sein Rollcontainer aufgebrochen war.

Diebstahl von Uhren und Schmuck am Arbeitsplatz

Daraufhin machte er den Arbeitgeber verantwortlich und verlangte Schadensersatz. Er vertrat die Ansicht, dass man nur dann in sein Büro komme, wenn man einen Generalschlüssel habe. Dieser Schlüssel sei von einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers schlecht verwahrt worden, so dass es ein Leichtes gewesen war, diesen zu stehlen. Der Arbeitgeber hätte durch fehlende Anweisungen zum Aufbewahren des Generalschlüssels den Diebstahl erst möglich gemacht und müsse ihm den Schaden nun ersetzen.

Grundsätzlich keine Haftung für Wertsachen des Arbeitnehmers

Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass es keine allgemeine Haftung für Wertsachen des Arbeitnehmers gibt. Vor allem für Gegenstände, die ohne Kenntnis oder Einverständnis im Betrieb verwahrt würden, gebe es keine Obhuts- oder Verwahrungspflichten.

Nur in ganz seltenen Fällen bejahte das Gericht die Pflicht des Arbeitgebers. Dieser Ausnahmefall liege vor, wenn es sich um Sachen handelt, die der Arbeitnehmer auf die Arbeit mitnehmen müsse um seine Arbeitsleistung zu erbringen. Hierzu gehört Schmuck sicherlich nicht.

Arbeitnehmer erhält keinen Schadensersatz

Der Arbeitnehmer bekam daher keinen Schadensersatz für den gestohlenen Schmuck vom Arbeitgeber. Die Entscheidung ist auch völlig richtig, denn ein Arbeitgeber muss im Krankenhaus nicht damit rechnen, dass ein Arbeitnehmer Schmuck im Wert von 20.000 € in einem Rollcontainer aufbewahrt.

Wie auch das Gericht in seiner Pressemitteilung vermerkt hat, ist dies ein äußerst seltener Fall. Der Diebstahl von mitgebrachten Mänteln oder Handys dürfte aber häufiger vorkommen. Grundsätzlich kommt es bei der Frage der Haftung des Arbeitgebers auf die Gegebenheiten im Betrieb an. Für private Gegenstände, die mitgebracht und gestohlen werden, muss der Arbeitgeber keinen Ersatz leisten.

Praxistipp: Vor Diebstahl schützen!

In der betrieblichen Praxis bietet es sich an, dass der Arbeitgeber für Wertsachen Schließfächer oder abschließbare Schränke vorhält, z. B. in Personal- oder Umkleideräumen. Gerade in Betrieben wie dem Krankenhaus gibt es Beschäftigte, die aufgrund der Arbeitstätigkeit keine Wertsachen mit sich führen können (z.B. OP- Schwestern oder Chirurgen).

Zudem sollte der Betriebsrat dem Arbeitgeber empfehlen, dass dieser auch für Laptops und Handys, die er dem Arbeitnehmer überlässt, eine Versicherung abschließt. Sonst könnte der Arbeitgeber im Falle eines Verlusts auf die Idee kommen, den Ersatz vom Arbeitnehmer zu verlangen.

Arbeitnehmerhaftung

Wird das Firmenhandy oder der arbeitgebereigene Laptop gestohlen, kommt die Haftpflicht des Arbeitnehmers zum Tragen. Entscheidend ist die Frage, ob und in welchem Maße der Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung ist nach Fahrlässigkeitsgraden abgestuft.

Wird der Laptop z.B. während einer Zugfahrt gestohlen, auf der der Arbeitnehmer zwei Stunden nicht an seinem Sitzplatz mit Laptop, sondern im Bordbistro verbracht hat, ist das grob fahrlässig und löst eine Haftung aus.

Wohingegen bei einem Diebstahl des Geschäftshandys aus der Jackentasche keine Haftung des Arbeitnehmers besteht, weil allenfalls leichte Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Es kommt demnach auf den Einzelfall an.

Anzeigepflicht und Versicherungsmeldung

Besteht eine Versicherung des Arbeitgebers ist für den Arbeitnehmer wichtig, den Diebstahl sofort beim Arbeitgeber anzuzeigen und nachzufragen, ob dieser eine Diebstahlsanzeige für die Versicherung benötigt, die ansonsten vielleicht nicht bezahlt.

Lesetipp:

  • »Die Haftung des Arbeitnehmers« von Brent Schwab in AiB 6/2012, S. 391-396 .
  • »Die Haftung des Arbeitgebers« von Brent Schwab in AiB 7-8/2012, S. 446-450 .
LAG Hamm, 21.01.2016 - 18 Sa 1409/15

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

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