Ausbildung

Krankheit verlängert Probezeit

05. Oktober 2016

Eine Berufsausbildung beginnt mit einer Probezeit. Sie darf höchstens vier Monate dauern, danach gilt ein strenger Kündigungsschutz. Erleidet der Auszubildende während der Probezeit einen Sportunfall und fällt für sieben Wochen aus, verlängert sich die Probezeit, wenn der Arbeitgeber sich genau dies vorbehalten hat. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung, denn die Probezeit dient dazu, zu prüfen, ob der Auszubildende für seinen Beruf geeignet ist.

Der Kläger hatte eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker begonnen. In seinem Ausbildungsvertrag war eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Während dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten fristlos gekündigt werden (siehe § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Außerdem haben sich die Parteien darüber geeinigt, dass die Probezeit verlängert wird, wenn die Ausbildung in der ersten vier Monaten für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird. Der Auszubildende verletzte sich bei einem Fußballspiel und fiel in den ersten Monaten über sieben Wochen aus. Nach Ablauf der festgelegten Probezeit kündigte der Ausbilder fristlos. Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat angehört, auch dieser hatte der Kündigung zugestimmt.

Kündigung noch in der Probezeit

Die fristlose Kündigung war wirksam. Auch wenn die vertraglich festgelegte Probezeit von vier Monaten bereits abgelaufen war, durfte der Betrieb die Ausbildung ohne Kündigungsfrist beenden. Durch die Sportverletzung war der Kläger arbeitsunfähig und die Ausbildung während dieser Zeit unterbrochen. Dadurch verlängerte sich die Probezeit um die sieben Wochen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist darauf hin, dass der Zweck der Probezeit darin besteht, dass der Ausbilder prüfen kann, ob der Lehrling für den Beruf geeignet ist. Aufgrund der Regelung im Ausbildungsvertrag konnte der Betrieb die Probezeit um den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit erweitern. Sonst wäre für den Ausbilder eine Kündigung nur noch aus einem wichtigen Grund möglich gewesen.

Praxistipp: Probezeit dient beiden Seiten

Der Einstieg in das Berufsleben ist für Auszubildende mit vielfältigen Herausforderungen verbunden. Sie müssen sich in Abläufe des Ausbildungsbetriebs eingewöhnen und die theoretischen Inhalte in der Berufsschule erlernen. Damit sowohl Ausbilder als auch Lehrling die Chance haben, ihre Entscheidung zu überdenken, ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben.

Verlängerung der Probezeit möglich

In der Regel führt eine Unterbrechung der Ausbildung, zum Beispiel wegen einer Krankheit nicht dazu, dass die Probezeit verlängert wird. Allerdings kann in einem Ausbildungsvertrag hierzu eine spezielle Regelung getroffen werden. Die Probezeit darf in diesen Fällen aber nur für den Zeitraum verlängert werden, solange die Krankheit gedauert hat. Darin liegt nach Ansicht des BAG kein unangemessener Nachteil für den Auszubildenden. Bei kurzen Unterbrechungen von wenigen Tagen hingegen ändert sich nichts an der Probezeit.

Auch in einem normalen Arbeitsverhältnis kann die Probezeit über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach Ablauf der Wartezeit von einem halben Jahr das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zugunsten des Arbeitnehmers greift. Für Kündigungen im Ausbildungsverhältnis gibt es in § 22 BBiG besondere Vorschriften, die Auszubildende nach Ablauf der Probezeit schützen.

Anhörung des Betriebsrats vor Probezeitkündigung

Für den Betriebsrat besteht ein Recht zur Mitbestimmung, wenn ein Beschäftigter zur Probe eingestellt wird (§ 99 BetrVG). Des Weiteren muss der Arbeitgeber das Gremium auch bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit anhören. Selbst wenn der betroffenen Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz genießt, muss der Arbeitgeber Gründe für die Kündigung mitteilen. Zumindest muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über seine persönlichen Vorstellungen unterrichten, wenn er keine konkreten Tatsachen vorbringen kann. Findet eine Anhörung des Betriebsrats nicht statt, ist eine Kündigung in der Probezeit nicht wirksam.

Lesetipp:

Verdachtskündigung verhindern: »Azubi unter Verdacht« von Kathrin Schlegel in AiB 1/2016, S. 47-48 .

BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH
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