Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Lohnanspruch nach Übernahme

08. Juni 2016

Mitglieder der JAV haben ein Recht auf Übernahme, nachdem sie ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Verweigert der Ausbildungsbetrieb die Weiterbeschäftigung, haben die jungen Arbeitnehmer einen Lohnanspruch aus Annahmeverzug.

In einem staatlichen Forstbetrieb trat der Kläger eine Ausbildung zum Forstwirt an. Während seiner Lehrzeit wurde er in die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt. Nach einer vereinbarten Verkürzung der Ausbildungszeit hat er die Berufsausbildung erfolgreich beendet. Kurz vor seiner Abschlussprüfung hat der Kläger von seinem Ausbildungsbetrieb schriftlich verlangt, in dem erlernten Beruf unbefristet weiter beschäftigt zu werden.

Arbeitgeber will keine Übernahme

Jedoch wollte der Betrieb ihn trotz erfolgreichem Bestehen der Prüfung nicht übernehmen. Nun verlangt der Kläger für die Zeit ab dem Ende seiner bestandenen Ausbildung Arbeitslohn, da ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei und der Arbeitgeber sich um Annahmeverzug seiner angebotenen Arbeitsleistung befunden habe. Im anwendbaren Tarifvertrag war eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart.

Verlangen nach Weiterbeschäftigung reicht aus

Das Gericht spricht dem Kläger die von ihm geltend gemachten Lohnansprüche zu. Der Kläger stand nach Ausbildungsende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Durch das rechtzeitige schriftliche Verlangen auf Weiterbeschäftigung von ihm als Mitglied der JAV an den Ausbildungsbetrieb wurde dieses Arbeitsverhältnis per Gesetz begründet.

Ausschlussfristen greifen nicht

Die im Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist hindert den Kläger nicht daran, seine Ansprüche durchzusetzen. Zwar müssen Arbeitnehmer grundsätzlich Ihre Forderungen rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Jedoch reicht es in diesem Fall aus, dass das Mitglied einer JAV die Weiterbeschäftigung verlangt. Damit muss dem Arbeitgeber klar sein, dass mit dem schriftlichen Verlangen des Mitglieds auf Weiterbeschäftigung das Geldverdienen im Vordergrund steht, um sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.

Praxistipp: Ansprüche nach § 78a BetrVGAnspruch auf Übernahme

In der Regel endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Allerdings haben die gewählten Mitglieder einer JAV das Recht, durch ihr Verlangen auf Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu begründen (§ 78a BetrVG). Dies gilt auch für Auszubildende im öffentlichen Dienst (§ 9 BPersVG). Der Auszubildende muss also auf einem Arbeitsplatz beschäftigt werden, der seiner Ausbildung entspricht.

Auch muss der Arbeitgeber ihn so entlohnen, wie bei einem vergleichbaren Beschäftigten, der auf dem Posten eingesetzt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass sie ihr Amt bis zum regulären Ablauf der Amtszeit ausüben können. Gleichzeitig soll dies auf einer wirtschaftlich gesicherten Grundlage erfolgen. Durch die gesetzlichen Regelungen sind die JAV-Mitglieder also besonders geschützt.

Anspruch auf Arbeitslohn

Wollen JAV-Mitglieder im Anschluss an ihre Berufsausbildung als Arbeitnehmer übernommen werden, müssen sie in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses den Arbeitgeber darüber schriftlich informieren. Damit machen sei gleichzeitig etwaige Ansprüche auf Vergütung aus Annahmeverzug geltend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verweigert.


Lesetipp:
»Aktuelles zur Übernahme von JAV- und Betriebsratsmitgliedern - Möglichkeiten nach § 78a BetrVG« von Anette Malottke in AiB 4/2009, S. 202-206 .

BAG, Urteil vom 19.08.2015 - 5 AZR 1000/13Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH
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