Nachtarbeit - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Schichtarbeiter erhalten geringeren tariflichen Zuschlag

25. April 2014

Ein Schichtarbeiter, der lediglich wechselweise in Spätschichten eingesetzt wird, hat im Gegensatz zu »reinen Nachtarbeitern« keinen Anspruch auf den vollen tariflichen Nachtarbeitszuschlag. Mit dieser Differenzierung verstoßen die Tarifvertragsparteien auch nicht gegen den Gleichheitssatz.

Der Fall

Der Kläger war in einem Logistikzentrum im wöchentlichen Wechsel in der Früh- und Spätschicht eingesetzt. Grundsätzlich begann die Frühschicht um 06:00 Uhr und endete um 14:45 Uhr. Die Spätschicht begann grundsätzlich um 14:45 Uhr und endete um 23:30 Uhr.

Der einschlägige Manteltarifvertrag definiert die „Nachtarbeit“ als die, in der Nachtzeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit. Weiter sieht der MTV für Nachtarbeit einen 50-prozentigen Zuschlag vor; jedoch im Rahmen von Schichtarbeit lediglich 20 Prozent.

Soweit der Kläger während der Schichten Nachtarbeit leistete, zahlte ihm die Arbeitgeberin einen tariflichen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent. Der Mann verlangt jedoch 50 Prozent. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei es unverständlich, bei der Doppelbelastung durch Nacht- und Schichtarbeit einen geringeren Zuschlag zu gewähren. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Die Entscheidung


Das BAG folgte der Argumentation des Schichtarbeiters nicht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, meinten die obersten Arbeitsrichter. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie gewährt den Tarifvertragsparteien einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Annahme, dass für die Differenzierung zwischen Nachtarbeit innerhalb und außerhalb von Schichtarbeit ein sachlicher Grund besteht, überschreitet diesen Spielraum nicht.

Nachtarbeit ist grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen. Für Schichtarbeit gilt das nicht gleichermaßen; insbesondere bringen normale Schichtwechsel zwischen Früh- und Spätschicht nicht dieselben Gefahren mit sich wie der Wechsel zu und von Nachtarbeit. Davon geht auch das ArbZG aus, das die Nachtzeit erst ab 23:00 Uhr und damit nach dem üblichen Ende der Arbeit in 2-Schicht-Systemen beginnen lässt.

Vor diesem Hintergrund durften die Tarifvertragsparteien berücksichtigen, dass sich Arbeitnehmer, die nach einem Schichtplan tätig sind, auf diesen einstellen können. Damit werden die sozialen Folgen („soziale Desynchronisation“), die mit jeder Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Mehrheit der Arbeitnehmer und damit außerhalb des üblichen Tagesablaufs verbunden sind, gemindert. Gleichzeitig reduziert und begrenzt der Einsatz in Wechselschichtsystemen die Anzahl ggf. anfallender Nachtschichten oder Arbeitsstunden in der tariflichen oder gesetzlichen Nachtzeit.

Quelle

BAG, Urteil vom 11.12.2013,
Aktenzeichen: 10 AZR 736/12

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist Nachtarbeit die Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr, soweit in dieser Zeit mindestens 2 Stunden gearbeitet wird. Als Nachtarbeitnehmer werden die Arbeitnehmer bezeichnet, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschichten leisten oder die Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr arbeiten (§ 2 ArbZG).
Der zu prüfende Tarifvertrag des Einzelhandels differenziert zwischen Nachtarbeit im Allgemeinen und Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit.

Bei der ersten Variante wird ein Zuschlag von 20 % gezahlt, während es bei der zweiten Variante 50 % sind. Handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG oder ist diese Regelung von der nach Art. 9 Absatz 3 GG geschützten Tarifautonomie gedeckt? Es hat also eine Interessenabwägung stattzufinden. Dabei ist anerkannt, dass die Tarifautonomie einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Es muss nicht die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt werden. Es genügt, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung vorliegt. Insbesondere wird bei der Prüfung von Tarifverträgen nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt.

Erst wenn die tatsächlichen Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lohnverhältnisse so bedeutsam sind, dass sie Beachtung finden müssen, kommt man zum vom Kläger gewünschten Ergebnis. Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise von den Gerichten arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die menschenrechtliche Gestaltung der Arbeit verkannt werden (§ 6 Absatz 1 ArbZG).

Nachtarbeit ist grundsätzlich schädlich und hat gesundheitlich negative Auswirkungen. Diese steigt insbesondere wenn mehrere Nachtschichten hintereinander geleistet werden. Bei reiner Schichtarbeit ist dies nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht in diesem Ausmaß der Fall. Der Wechsel von Frühschicht zu Spätschicht unterliegt nicht denselben Gefahren wie der der Nachtschicht. Davon geht auch das Arbeitszeitgesetz aus, da die Nachtschicht erst um 23:00 Uhr beginnt und damit 2 Stunden später, als das Ende der üblichen Arbeitszeit im Zweischichtsystem.

Lesetipp der AiB-Redaktion
»Das Projekt Gesündere Schichtarbeit« von Karl-Hermann Böker in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2011, S. 739-745.

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren