Videoüberwachung - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Kein Mitbestimmungsrecht bei Kamera-Attrappe

12. Februar 2015

Wenn der Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände eine Kamera-Attrappe anbringt, hat der Betriebsrat dabei kein Mitbestimmungsrecht. Die Imitation einer Kamera ist nicht dazu geeignet, die Beschäftigten zu überwachen.

Kein Mitbestimmungsrecht wegen Überwachung von Arbeitnehmern

Der Arbeitgeber hatte am Hinterausgang eines Klinikgebäudes die Attrappe einer Videokamera angebracht, ohne dass der Betriebsrat dieser Maßnahme zugestimmt hatte.

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG scheidet vorliegend aus. Eine Kamera-Attrappe ist objektiv nicht dazu geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall verbietet sich. Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen. Derartige Eingriffe sind von einer Attrappe jedoch nicht zu erwarten.

Kein Mitbestimmungsrecht wegen Auswirkungen auf Betriebsklima

Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer, welches der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen und Anordnungen beeinflussen und koordinieren kann.

Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, die Arbeitnehmer an solchen Maßnahmen im Sinne einer so genannten gleichberechtigten Gestaltungsteilnahme zu beteiligen. Auch diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben.

Der Geltungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist vorliegend bereits deshalb nicht eröffnet, weil die Anbringung der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich auf den ersten Blick keine Auswirkungen auf das innerbetriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer entfalten kann. Auch ist nicht erkennbar, welche konkreten (Mit-)Gestaltungsmöglichkeiten sich diesbezüglich ergeben sollen.

Kamera-Attrappe kontrolliert Arbeitnehmer nicht

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass die Arbeitnehmer nach wie vor den betroffenen Eingang betreten und verlassen können, ohne neuen zusätzlichen Regelungen unterworfen zu sein. Durch die Attrappe wird gerade nicht kontrolliert, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt.

Quelle:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.11.2014
Aktenzeichen: 3 TaBV 5/14

Folgen für die Praxis

Mit Anmerkungen von Jens Pfanne

DGB Rechtsschutz GmbH

Nach den Regelungen des BetrVG zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit sollen Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Da Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zulässig sind, ist die Einrichtung einer Einigungsstelle als innerbetriebliche Schlichtung das geeignete Mittel bestehende Meinungsverschiedenheiten beizulegen.

Dem Rechtsstreit ging Einigungsstellenverfahren voraus

Nach den Regelungen des BetrVG zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit sollen Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Da Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zulässig sind, ist die Einrichtung einer Einigungsstelle als innerbetriebliche Schlichtung das geeignete Mittel bestehende Meinungsverschiedenheiten beizulegen.

Kommt ein freiwilliges Schlichtungsverfahren nicht zustande, kann der Betriebsrat in den in § 87 BetrVG aufgezählten Fällen der sozialen Mitbestimmung beim zuständigen Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragen.

Das Arbeitsgericht in erster Instanz hat diesem Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts könnten die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch die Installation einer Videokamera nicht pauschal ausgeschlossen werden, auch wenn es sich lediglich um eine Attrappe handele.

LAG stellt auf fehlende Funktionsfähigkeit der Kamera ab

Die angerufene zweite Instanz hat den Antrag jedoch zurückgewiesen. Nachdem sich der Arbeitgeber im Laufe des Verfahrens zu der Kamera als bloße Leerpackung geäußert hat kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem rechtlichen Aspekt berührt wird. Eine leere Kamerahülle, die tatsächlich nicht funktioniert, ist nicht geeignet das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen.

Allerdings entfaltet eine sichtbare Kamera in der Öffentlichkeit bei den Betroffenen einen „Überwachungsdruck“. Ob es sich hierbei um eine Scheinkamera handelt, ist in der Regel nicht bekannt. Unter dem Eindruck einer für möglich gehaltenen Beobachtung kann dies zu einer unbewussten Anpassung des individuellen Verhaltens führen. Die „überwachten“ Orte werden gemieden oder der Aufenthalt wird verkürzt. In einer solchen Konstellation ist die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer denkbar.

Dies reicht jedoch im vorliegenden Verfahren nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Auch wenn der Betriebsrat mit seinem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle nicht durchdringen konnte, so wurde doch zumindest über die mangelnde Funktionsfähigkeit der Überwachungseinrichtung Klarheit erzielt. Die vom Arbeitgeber angebrachte Kameraattrappe hat damit ihre Wirkung weitgehend verloren. Das damit vorfolgte Ziel sollte der Arbeitgeber im Anschluss an das Verfahren noch einmal überdenken.

Lesetipp der AiB-Redaktion:

»IT-Mitbestimmung – kein schwarzes Loch« von Jochen Brandt in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2015, S. 43 – 45.

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