Sinkt die Arbeitszeit, sinkt die Rente
Über Jahrzehnte war ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte seit jeher eine sehr gute betriebliche Altersvorsorge zugesagt. So sollte der Arbeitnehmer 75 Prozent seines Gehalts als Betriebsrente bekommen, wobei die Altersrente angerechnet wird. Damit ein Arbeitnehmer aber in der Rente nicht mehr bekommt als während der Arbeit, war folgendes zusätzlich geregelt: Sollte die ermittelte Betriebsrente höher sein als das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Jahre vor Renteneintritt, wäre diese bis zum letzten Durchschnittsgehalt zu mindern.
Der betroffene Arbeitnehmer war über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren in Altersteilzeit, bevor er in Rente ging. Dabei verdiente er nur 50 Prozent seines ursprünglichen Gehalts. Dementsprechend niedrig war sein zu Grunde zu legendes Durchschnittsgehalt vor Renteneintritt. Daher minderte sich auch die gewährte Betriebsrente nicht unerheblich.
Der Arbeitnehmer wollte dies nicht hinnehmen und klagte vor dem Arbeits- und schließlich dem Landesarbeitsgericht. Zum einen sah er sich als (Alters-)Teilzeitarbeitnehmer diskriminiert. Zum anderen war er der Meinung, der Arbeitgeber hätte ihn auf die Auswirkung auf seine Betriebsrente hinweisen müssen.
Beide Gerichte wiesen die Klage ab. Das LAG vertrat zuletzt die Auffassung, dass Arbeitgeber zwar Rücksichtnahmepflichten treffen. Über Rechtsfolgen aufklären müssten sie aber nur, wenn diese auf Umständen beruhen, die nur der Arbeitgeber kennt. Hier hätte sich der Arbeitnehmer ohne Weiteres selbst über die Folgen seiner Teilzeit informieren können. Eine Diskriminierung erfolge schon deshalb nicht, weil auch Vollzeitarbeitnehmer genauso unter die umstrittene Minderungsregel fallen.
Die grundlegenden Fragen der betrieblichen Altersversorgung entscheidet der Arbeitgeber allein. Über § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG (Sozialeinrichtungen und Lohngestaltung) bestimmt der Betriebsrat aber bei der Verteilung zur Verfügung gestellter Gelder auf die Belegschaft mit.
Im vorliegenden Fall wäre dem Arbeitnehmer aber vor allem mit besserer Informationen geholfen gewesen. Grundsätzlich kann die betriebliche Altersversorgung in Betriebsvereinbarungen ausgestaltet werden. Ein umfassendes Aufklärungs- und Inforecht der Belegschaft könnte dann Bestandteil sein.
Weiterhin gilt: Der Betriebsrat wacht im Betrieb über die Einhaltung von Gesetzen zum Schutz der Arbeitnehmer. Um der Aufgabe gerecht zu werden, hat der Betriebsrat ein umfassendes Auskunfts- und Inforecht gegenüber dem Arbeitgeber, § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter ist verboten. Möchte der Betriebsrat also Auskunft – etwa über die Altersvorsorge der Teilzeitbeschäftigten – haben, reicht es aus, wenn er eine mögliche Benachteiligung plausibel darlegt. Ob dies wirklich der Fall ist, ist nicht entscheidend. Der Auskunftsanspruch soll ja gerade dazu verhelfen, Benachteiligungen und andere Verstöße zu vermeiden.
Mehr zu den Beteiligungsrechten und Überwachungspflichten des Betriebsrats lesen Sie im Beitrag »Betriebliche Altersvorsorge und Betriebsrat« von Günter Marx und Hubert Schmalz in
»Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2010, S. 188-192
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