Sozialversicherung - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Hohe Darlegungslast für CGZP-Nachforderungen

27. Januar 2016

Die Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge ermöglicht auch den Sozialversicherungsträgern, für die Leiharbeitnehmer Beiträge nachzufordern, wenn auch unter strengen Vorgaben. Die Einrede der Verjährung hilft den Arbeitgebern nicht gegenüber der Rentenversicherung - so das Bundessozialgericht.

Der »equal –pay« Grundsatz– gleicher Lohn für gleiche Arbeit – bestimmt, dass Leiharbeitnehmer gleich der Stammbelegschaft ihres Einsatzbetriebs zu bezahlen sind (§ 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 AÜG).

Im Jahr 2002 gründeten die Christlichen Gewerkschaften eine Tarifgemeinschaft für »Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen«, kurz CGZP, um das »equal –pay« Gebot zu unterlaufen. Denn nach § 9 AÜG können Gewerkschaften per Tarifvertrag Löhne vereinbaren, die unter denen der Stammbeschäftigten liegen.

300 Mio € Sozialversicherungsbeiträge stehen noch aus

Die DGB-Gewerkschaften und ihr Rechtsschutz haben sich erfolgreich gegen diese Tarifpolitik gewehrt. Mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 stellte das BAG fest, dass die CGZP nicht die Gewerkschaftseigenschaft besitzt und ihre Tarifverträge folglich unwirksam waren. Das Ergebnis: Die nach CGZP-Tarif bezahlten Leiharbeitnehmer konnten Lohn nachfordern, die Sozialkassen die zugehörigen Sozialversicherungsbeiträge. Die IG Metall schätzt die mögliche Summe auf mehr als 300 Mio. €.

Rückforderungen auch aus der Zeit vor 2010

Allein die Deutsche Rentenversicherung (DRV) machte bei über 3.000 Arbeitgebern Beitragsnachforderungen von zusammen mehr als 220 Mio. Euro geltend. Auch die klagende GmbH betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Als Mitglied des Arbeitgeberverbands wandte sie die Tarifverträge der CGZP an.

Die DRV führte bei ihr 2012 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2011 durch und erließ sodann einen Nachforderungsbescheid über ca. 75.000 Euro. Mit ihrer Klage rügte die Leihfirma vor allem eine Verletzung des Vertrauensschutzgebots. Es habe sich darauf verlassen dürfen, dass die CGZP-Tarifverträge wirksam gewesen seien. Die BAG-Entscheidung vom 14.12.2010 verstoße zudem gegen das Rückwirkungsverbot.

BSG: Kein Vertrauensschutz in CGZP-Verträge

Das BSG billigt dem Unternehmen keinen Vertrauensschutz zu. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 SGB IV stellt eine Ausnahme dar. Wurden die Beiträge bewusst vorenthalten, gilt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren. Davon scheint das BSG auch hier auszugehen.

Der Beschluss des BAG von 2010 wirke auch zurück, betont das BSG und befindet sich dabei in allerbester Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits entschieden, dass der Beschluss des BAG auch für die Vergangenheit wirkt (BVerfG v. 25.04.2015 – 1 BvR 2314/12). Die Unternehmen hätten durch die Anwendung der Billigtarife das Risiko in Kauf genommen, dass die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt wird.

Es fehlen noch Tatsachenfeststellungen

Das BSG konnte den Fall noch nicht entscheiden. Das zuständige Sozialgericht muss in einem neuen Verfahren feststellen, welche Beiträge auf konkrete Entgeltansprüche entfallen und welche Nachforderungen darüber hinaus auf einer (grundsätzlich zulässigen) Schätzung beruhen.

Wenn die DRV zudem Beiträge über die vierjährige Verjährungsfrist hinaus wegen vorsätzlicher Vorenthaltung nacherheben will, bedarf es genauerer Feststellungen zum Vorsatz, also zum Beispiel zu Kenntnis und Verhalten der im Betrieb verantwortlichen Personen.

Praxistipp: Hilfe vom Betriebsrat?

Der Betriebsrat eines Unternehmens, das Leiharbeitnehmer beschäftigt, kann nicht für die Beschäftigten Individualansprüche einklagen. Er kann aber z.B. bei der tariflichen Eingruppierung sein Veto nach § 99 BetrVG einlegen. Darüber hinaus verhilft ihm § 80 Abs.2 BetrVG zur Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten. Im Auftrag und mit Vollmacht der Betroffenen kann er die Ansprüche auflisten und geltend machen, was dann umso wichtiger ist, wenn die zivilrechtliche Verjährung oder vertragliche Verfristung droht.

Lesetipp:

»Auskunft über Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb« - BAG v. 24.4.2014 – 8 AZR 1081/12 – kommentiert von Arno Schrader in AiB 2/2015, S. 64–65 .

BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

Matthias Bauer, ehemals DGB Rechtsschutz GmbH

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