Unfallversicherung

Knöchelbruch im Freizeitpark

07. September 2016

Betriebsräte sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie Aufgaben nach dem BetrVG wahrnehmen. Eine solche Aufgabe ist die Teilnahme an Schulungen. Ein Ausflug in der Freizeit nach Ende der Schulung unterliegt allerdings nicht mehr dem Versicherungsschutz.

Die Mitglieder eines Betriebsrats nahmen an einer mehrtägigen Schulung zur Einführung in die Betriebsratsarbeit teil. Am Ende eines Seminartages fiel der gemeinsame Entschluss, den nahe gelegenen Freizeitpark »Abenteuerwald« zu besuchen. Die Organisation übernahm eine Teilnehmerin des Seminars. Die Kosten trug jedes Betriebsratsmitglied selbst. Ein Teilnehmer des Ausflugs, der spätere Kläger, rutschte im Abenteuerwald auf einem Baumstumpf aus, stürzte und brach sich den linken Fußknöchel.

BetrVG-Schulung und Baumstumpf?

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Fraktur im Knöchel als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es liege keine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) vor. Die darauffolgende Klage des Betriebsratsmitglieds wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg letztlich ab.

Grundsatz: Betriebsräte sind unfallversichert

Die GUV ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Hierunter fallen also alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Bereits in den 60er Jahren entschied das Bundessozialgericht, dass von dieser Regelung auch Betriebsräte umfasst sind, wenn sie Betriebsratstätigkeiten ausüben.

Keine unternehmensbezogene Tätigkeit

Nach dem Urteil des LSG stellt der Besuch eines Freizeitparks im Grunde keine versicherte Tätigkeit dar. Wegen des engen Zusammenhangs mit dem Seminarbesuch, der auch nach Auffassung der Richter als Aufgabe des Betriebsrats versichert ist, schaute das Gericht aber etwas genauer hin. Es überlegte, ob der Besuch des Waldes ein zielgerichtet geplanter Bestandteil des Seminars gewesen sein könnte.

Was heißt das für Betriebsratsaufgaben?

Dies verneinte das Gericht im Ergebnis und somit auch, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Es liege keine unternehmensbezogene Tätigkeit vor. Dabei handelt es sich um Verrichtungen eines Versicherten, die der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Versicherten dienen. Beim Betriebsrat zähle hierzu zwar auch der Besuch von Schulungen, nicht aber begleitender Freizeitveranstaltungen. Der Besuch des Waldes habe nicht auf dem Programm der Schulung gestanden. Daher habe er weder der Einführung in die Arbeit des BR noch dem Zusammenhalt der BR Mitglieder gedient, sondern allein deren privatem Vergnügen.

Praxistipp: Auch Freigestellte sind versichert!

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats gilt sogar bei vollständiger Freistellung eines Mitglieds. Entscheidend ist einzig, dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine Verrichtung ausübt, die dazu dient Aufgaben des Betriebsrats oder Pflichten nach dem BetrVG zu erfüllen. Besteht im Zweifelsfall kein Schutz durch die Unfallversicherung, steht natürlich niemand ganz ohne Schutz dar. Vielmehr greift dann der herkömmliche Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung und gegebenenfalls die Rentenversicherung).

Der Schutz durch die GUV ist allerdings begehrt. Hier sind die Leistungen besser und die Geldleistungen (Verletztengeld und –Verletztenrente) höher. Gewährt oder veranstaltet beispielsweise der Arbeitgeber eine Freizeitveranstaltung (etwa im Kletterpark), um die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Personalabteilung zu verbessern, besteht natürlich Versicherungsschutz. Denn im Einzelfall kommt es auf die Zielrichtung (juristisch: Handlungstendenz) an. Daher gehören etwa auch Fahrten zu Tagungen - etwa Sitzungen des Gesamtbetriebsrats - zur versicherten Tätigkeit.

Lesetipp

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Online-Betriebsrats-Lexikon unter »Unfallversicherung« .

LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 836/16Bastian Brackelmann, DGB Rechtsschutz GmbH
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