Abmahnung

Abmahnung des Betriebsrats ist erlaubt

06. Juli 2016

Der Arbeitgeber kann bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten aus dem BetrVG den gesamten Betriebsrat abmahnen, nicht nur einzelne Mitglieder. Ein Trost für das Gremium: Die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung hat keine nachteiligen Folgen.

Arbeitgeber mahnt Betriebsrat insgesamt ab

Der Arbeitgeber sprach gegenüber dem Betriebsrat eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung aus. Er beanstandete, dass der Betriebsrat zu kurzfristig eine Abteilungs- bzw. Betriebsversammlung einberufen hatte. Für den Fall einer Wiederholung droht der Arbeitgeber »rechtliche Konsequenzen im Sinne des § 23 I BetrVG« an. Der Betriebsrat wollte dies nicht auf sich sitzen lassen. Er klagte beim Arbeitsgericht (ArbG) Solingen. Der Arbeitgeber sollte die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe zurück nehmen und erklären, keine Rechte aus der Abmahnung in der Zukunft geltend zu machen.

Abmahnung des Gremiums ist zulässig

Das Gericht wies den Antrag des Betriebsrats ab. Der Arbeitgeber muss die Abmahnung nicht zurücknehmen. Das ArbG Solingen war der Ansicht, dass der Antrag des Betriebsrats zu unbestimmt war. Aus ihm gehe nicht hervor, welche konkreten Vorwürfe der Arbeitgeber widerrufen soll. Grundsätzlich sei auch eine Abmahnung auch gegenüber dem gesamten Betriebsrat zulässig.

Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes

Es besteht zwar ein Schutz nach § 78 Satz 1 BetrVG, der die Behinderung der Betriebsratsarbeit untersagt. Die Abmahnung ist nach Ansicht des ArbG Solingen aber als Ausfluss des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) zulässig. Schließlich hätte der Arbeitgeber auch gleich beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen können. Dies lässt § 23 Abs. 1 BetrVG für den Fall zu, dass das Gremium seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Verglichen damit ist die Abmahnung das mildere Mittel.

Praxistipp:Abmahnungen nach dem BetrVG

Zwischen der Abmahnung des Betriebsratsgremiums und derjenigen eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gibt es Unterschiede. In beiden Fällen richtet sich die Abmahnung gegen ein Verhalten im Rahmen der Betriebsratstätigkeit, vgl. § 23 Abs. 1 BetrVG. Rechtlich gegen die Abmahnung vorgehen kann nur der jeweilige Empfänger: Erhält das Betriebsratsgremium die Abmahnung, kann sich auch nur das Gremium dagegen wehren. Umgekehrt gilt: Das Gremium kann nicht stellvertretend für sein Mitglied gegen die Abmahnung vorgehen.

Abmahnung eines einzelnen Arbeitnehmers

Im Gegensatz zur betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung ist die Abmahnung im Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer riskant. Hier wird Verhalten im Rahmen der geschuldeten Arbeitstätigkeit abgemahnt, Hiergegen kann sich auch nur der jeweilige Arbeitnehmer wehren. Der Betriebsrat hat hier kein eigenes Recht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des jeweiligen Arbeitnehmers.

Vermischte Abmahnung

Bei Abmahnungen gegen Betriebsratsmitglieder ist zu beachten, dass der Arbeitgeber keine arbeitsrechtlichen Folgen wie eine Kündigung androhen darf, wenn er nur ein Fehlverhalten im Rahmen des Betriebsratsmandats rügt. Denn schon dadurch wird die Abmahnung rechtswidrig (vgl. hierzu auch BAG v. 9.9.2015 – 7 ABR 69/13, kommentiert von Margit Körlings ).

Vorgehen gegen die Abmahnung

Sieht man sich als Gremium oder einzelnes Betriebsratsmitglied einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung ausgesetzt, lohnt sich dagegen vorzugehen. Arbeitgebern unterlaufen hier häufig Fehler.

Werden einzelnen Arbeitnehmer wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten abgemahnt und bitten den Betriebsrat um Hilfe, sollte dieser das Gespräch mit der Personalabteilung suchen und dem Arbeitnehmer zur Seite stehen. Gerichtlich durchsetzen kann der Betriebsrat den Widerruf der Abmahnung nicht, aber er kann für eine außergerichtliche Lösung Hilfe leisten.

Das Betriebsratsgremium kann darauf hinwirken, dass in einer Betriebsvereinbarung geregelt wird, wann eine Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen ist. Kann der einzelne Arbeitnehmer keinen Widerruf erreichen, muss die Abmahnung wenigstens nicht für Jahrzehnte in der Personalakte verbleiben.

Lesetipp:
Eine Muster für eine Betriebsvereinbarung zum Thema »Abmahnung« finden Sie in AiB:Assist in der »Sammlung Betriebsvereinbarungen« .

ArbG Solingen, 18.02.2016 - 3 BV 15/15 levBettina Krämer, DGB Rechtsschutz GmbH
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