Betriebsvereinbarung - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Kein Krawattenzwang bei Hitze

13. November 2015

Der örtliche Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung zur Kleidung bei Hitze und Kälte abschließen, auch wenn der Gesamtbetriebsrat für die Kleiderordnung im Unternehmen zuständig ist. Margit Körlings (DGB Rechtsschutz) erklärt, warum der Arbeitsschutz Vorrang vor dem »dress code« hat.

Anmerkung zur Rechtsrpechung "Bei Hitze keine Krawattenpflicht für Banker" von Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten sind in § 87 BetrVG abschließend aufgezählt. Dies bedeutet, was dort nicht erwähnt wurde, kann nur Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein.

Im vorliegenden Fall musste zunächst die Zuständigkeit geklärt werden. Liegt diese beim örtlichen Betriebsrat oder beim Gesamtbetriebsrat (GBR)? § 50 BetrVG sagt dazu, dass der GBR zuständig ist, für die Behandlung von Angelegenheiten, die das ganze Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die örtlichen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Für Dienstkleidung ist der GBR zuständig

Zur einheitlichen Dienstkleidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bezüglich des Bodenpersonals an verschiedenen Flughäfen entschieden, dass es sich um die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates handelt (BAG v. 17.01.2012 - 1 ABR 45/10).

Zweck der Bekleidungsvorschrift in diesem Fall war, das Bodenpersonal gegenüber Fluggästen und dem Personal anderer Fluggesellschaften zu unterscheiden. Mithin ist in derartigen Fällen der Bereich Kleidung Sache des Gesamtbetriebsrates.

Über Gesundheitsschutz muss vor Ort entschieden werden

Was ist nun aber mit dem Gesundheitsschutz aus § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG? Dann ist grundsätzlich der örtliche Betriebsrat zuständig. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um unternehmenseinheitlich ausgestattete Arbeitsplätze handelt (BAG 08.06.2004, 1 ABR 4/03).

Bei Hitze, Kälte, Lärm sind die örtlichen Gegebenheiten ausschlaggebend. Diese können an den jeweiligen Standorten komplett unterschiedlich sein.

Der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist zuzustimmen. Es bleibt zu hoffen, dass das BAG diese bestätigt. Auch wenn der Wunsch des Arbeitgebers nach einer einheitlichen Außendarstellung nachvollziehbar ist, so doch nicht um jeden Preis. Die Vorgabe, auch bei Kälte nur in Hemd und Bluse und bei Hitze nur mit Krawatte zu erscheinen, ist übertrieben.

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Sommer, Sonne und Hitze - Betriebsvereinbarung zur Wärmeentlastung« von Jens Gäbert in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2013, S. 409 - 413.

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