Wirtschaftsausschuss

Auskunft nur nach Beschluss

20. Juli 2016

Verlangt der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmen Auskünfte, muss er einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, kann der Betriebsrat nicht die Einigungsstelle anrufen, wenn der Arbeitgeber die Auskunft verweigert.

Ein Wirtschaftsausschuss wird in Unternehmen gebildet, die dauerhaft mehr als 100 Arbeitnehmer haben. Er soll eine Schnittstelle zwischen Unternehmen und dem Betriebsrat sein. So soll eine regelmäßige Beratung zwischen Unternehmen und Wirtschaftsausschuss stattfinden, damit dieser den Betriebsrat dann über betriebswirtschaftliche Vorgänge im Unternehmen informieren kann.

Der Fall des LAG Düsseldorf

In einem Unternehmen der Metallbranche waren der Wirtschaftsausschuss und die Geschäftsführung innerhalb weniger Wochen mehrmals zu Beratungen zusammengekommen. Der Ausschussvorsitzende machte dabei gegenüber der Geschäftsführung ein Auskunftsverlangen zu verschiedenen Vorgängen gemäß § 109 Satz 1 BetrVG geltend.

Nachdem die Geschäftsführung die Auskünfte nicht wunschgemäß erteilt hatte, beantragte der Betriebsrat des Unternehmens beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 BetrVG. Diese soll bei Konflikten über das Auskunftsverlangen entscheiden.

Die Entscheidung

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Düsseldorf lehnten einen entsprechenden Antrag des Betriebsrat, eine Einigungsstelle einzusetzen ab. Zur Begründung führte das LAG aus, dass das Auskunftsverlangen des Ausschusses einen ordnungsgemäßen Beschluss des Ausschussgremiums voraussetze.

Die Beschlussfassung habe nach den Regeln, die auch für Beschlüsse des Betriebsrat gelten, zustande zu kommen (§§ 33 ff. BetrVG). Ein Alleingang des Ausschussvorsitzenden sei nicht ausreichend. Da somit gar kein wirksames Auskunftsverlangen vorliege, bestehe auch kein Anspruch des Betriebsrats darauf, dass eine Einigungsstelle eingesetzt wird.

Praxistipp: Beschlussfassung

Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ist sowohl für den Betriebsrat als auch für den Wirtschaftsausschuss von kaum zu unterschätzender Bedeutung. Hiervon hängt ab, ob der Betriebsrat wirksam handelt. Also: Protokoll führen, Abstimmungsergebnis festhalten und dafür Sorge tragen, dass ausreichend Mitglieder anwesend sind.

Im vorliegenden Fall war der Betriebsrat womöglich etwas schnell mit der Anrufung der Gerichte. Oft reicht wegen der hohen Kosten der Einigungsstelle bereits eine entsprechende Drohung, damit die Geschäftsführung Information herausgibt.

Und wenn kein Wirtschaftsausschuss besteht?

Besteht etwa in kleineren Unternehmen kein Wirtschaftsausschuss, so soll der Arbeitgeber dennoch mindestens einmal im Jahr auf einer Betriebsversammlung über die wirtschaftliche Lage berichten, § 43 Abs. 2 S. 3 BetrVG.

Starke Rechte hat der Betriebsrat auch ohne Wirtschaftsausschuss bei Betriebsänderungen. Hier ist dem Betriebsrat im Rahmen von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen die wirtschaftliche Lage darzulegen.

Lesetipp:

Mehr zu den Rechten des Ausschusses lesen Sie auf aib-web.de in unserem Online-Lexikon für den Betriebsrat unter dem Stichwort »Wirtschaftsausschuss« .

LAG Düsseldorf, 26.02.2016 – 4 TaBV 8/16Bastian Brackelmann, DGB Rechtsschutz GmbH
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille