Mitbestimmung

Dienstplan nicht ohne Betriebsrat

21. Dezember 2016

Bei den Dienstplänen hat der Betriebsrat zwingend mitzubestimmen. Ohne sein ausdrückliches »Ja« darf der Arbeitgeber keinen Dienstplan festlegen. Das Schweigen des Betriebsrats auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Frist gilt nicht als Zustimmung. Vorab kann der Arbeitgeber den Dienstplan allenfalls als »Entwurf« oder mit dem Hinweis aushängen, dass der Betriebsrat noch nicht zugestimmt hat.

In einer Klinik für Reha-Maßnahmen wird in Schichten gearbeitet. Dazu gibt es bereichsbezogene Dienstpläne, welche mit unterschiedlichen Vorlaufzeiten bekanntgegeben werden. Im Bereich Pflegedienst wird er Dienstplan dem Betriebsrat zu Beginn des Vormonats vor dem Einsatzmonat vorgelegt. Sofern der Betriebsrat bis zum 10. des Vormonats dem Plan nicht widersprochen hat, wurde er vom Arbeitgeber als verbindlich angesehen.

Schichtpläne am Betriebsrat vorbei festgesetzt

Der Plan wurde dann im Bereich ausgehängt. So verfuhr der Arbeitgeber auch für den Plan des Monats April 2015. Bis zum 10.03.2015 lag keine Äußerung des Betriebsrates vor. Am 13.03.2015 verweigerte der Betriebsrat durch Beschluss gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich die Zustimmung zum Dienstplan. Der Arbeitgeber hängte den Plan anschließend mit dem Zusatz »verbindlich festgestellt« aus. Der Arbeitgeber meint, dass das Schweigen des Betriebsrates bis zum 10.03.2015 als Zustimmung zum Dienstplan zu werten ist.

Verteilung der Arbeitszeit ist zwingend mitbestimmt

Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 87 Absatz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorliegt. Danach hat der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen, sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ein Mitbestimmungsrecht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte, dass das Mitbestimmungsrecht ausnahmslos alle mit der Lage und der Verteilung der Arbeitszeit verbundenen Fragen umfasst. Dazu gehört auch die Frage, ob in einer oder in mehreren Schichten gearbeitet wird. Aber auch die Entscheidung der zeitlichen Lage jeder einzelnen Schicht ist mitbestimmungspflichtig. Sogar die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu den Schichten gehört dazu (vgl. Bundesarbeitsgericht v. 5.05.2006, 1 ABR 14/05).

Schweigen ist keine Zustimmung

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Betriebsrat eine Frist zu setzen, bei deren Verstreichen er von einer (fiktiven) Zustimmung ausgeht. Allein daraus, dass der Betriebsrat eine Äußerung zu dem Dienstplanentwurf unterlässt, kann der Arbeitgeber nicht auf eine Zustimmung schließen.

Dies muss auch so sein. Das Mitbestimmungsrecht dient dem Zweck, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit ihrer freien für die Gestaltung des Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Es handelt sich um zwingendes Recht. Ein Schweigen des Betriebsrates bedeutet keinesfalls eine Zustimmung. Im Gegenteil nur durch ein Ja des Betriebsrates zum Dienstplan wird dieser verbindlich.

Praxistipp:Einigungsstelle und Unterlassungsanspruch

Einigen sich die Betriebsparteien nicht, müssen sie den gesetzlich vorgeschriebenen Weg einhalten und die Einigungsstelle anrufen. Der Arbeitgeber kann die Dienstpläne aber mit dem Vermerk »Entwurf« oder dem Hinweis, dass der Betriebsrat noch nicht zugestimmt, vorläufig aushängen. Dies wäre zulässig.

Verletzt der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte, sollte der Betriebsrat nicht zögern und auf Unterlassung drängen. Dies geschieht im Wege des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Bei Wiederholungsgefahr sollte der Betriebsrat an einstweiligen Rechtsschutz denken. Die Eilbedürftigkeit wird bei von Monat zu Monat neu festgesetzten Dienstplänen zu bejahen sein.

Lesetipp:

Mehr zu den Mitbestimmungsrechten bei der Arbeitszeit lesen Sie in AiB:Assist im Online-Lexikon für Betriebsräte unter dem Stichwort »Arbeitszeit« .

LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2015 - 2 TaBVGa 5/15Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH
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