Betriebsratswahl - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Kein Ausscheiden wegen Geschlechterquote

12. Februar 2015

Auch Mitglieder, die aufgrund des Geschlechterproporzes in den Betriebsrat einziehen, sind verbindlich gewählt. Eine Betriebsrätin muss nicht nachträglich wieder ausscheiden, weil eine weitere Frau in den Betriebsrat nachrückt.

Gemäß § 15 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, in einem Betriebsrat mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend vertreten sein. Dies wird durch Regeln im Wahlverfahren sichergestellt (§ 15 Abs. 2 der Wahlordnung zum BetrVG).

Listensprung zur Wahrung des Geschlechterverhältnisses

In einem Betrieb war ein neuer Betriebsrat mit neun Mitgliedern zu wählen. Bei der Wahl am 21. Mai 2014 lagen mehrere Listen vor. Den Vorschriften für die Minderheitenquote nach mussten mindestens zwei Mitglieder Frauen sein. Der Bewerber L hatte genügend Stimmen erzielt, um in den Betriebsrat einzuziehen.

Unter Anwendung von § 15 Abs. 5 Nr. 1 WO-BetrVG wurde ihm eine Bewerberin der nächsten, bisher nicht berücksichtigten Liste vorgezogen (so genannter Listensprung). Dadurch zog die Bewerberin Frau S in den Betriebsrat ein, während L Ersatzmitglied wurde.

Einige Wochen nach der Wahl schied das (männliche) Betriebsratsmitglied G aus dem Betriebsrat und dem Betrieb aus, weil sein befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen war. Für ihn rückte Frau P in den Betriebsrat nach.

Der Betriebsrat vertrat nun die Auffassung, dass die Minderheitenquote dadurch übererfüllt sei. Da der Grund für die Bevorzugung von Frau S nachträglich weggefallen sei, werde der »verdrängte« Herr L Mitglied des Betriebsrats.

Dieser Ansicht mochten sich Frau S. und der Arbeitgeber nicht anschließen und wandten sich an das Arbeitsgericht.

Listensprung wird nicht nachträglich korrigiert

Das Arbeitsgericht Köln entschied in ihrem Sinne und stellte fest, dass Frau S Mitglied des Betriebsrates bleibt und nicht durch den »verdrängten« Bewerber L ausgetauscht wird.

Nach § 25 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied nach, wenn ein Mitglied des Betriebsrats ausscheidet. Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

Der Wortlaut des § 25 BetrVG ist insoweit eindeutig. Der Betriebsrat habe keine Möglichkeit, den Listensprung und das bekanntgegebene Wahlergebnis nachträglich zu korrigieren. Er könne nur bei einem Nachrückvorgang zur Wahrung der Geschlechterquote eine andere nachrückende Person bezeichnen, § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Auch aus § 15 Abs. 2 BetrVG ergibt sich nichts anderes, da diese Vorschrift nur eine Mindestquote für das Geschlecht festlegt, Die Norm stellt aber keine Ermächtigung dafür dar, einen Listensprung nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses rückgängig zu machen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Verfahren wurde nach Rücknahme einer Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingestellt.

Quelle

Arbeitsgericht Köln Beschluss vom 12.11.2014
Aktenzeichen - 17 BV 296/14 –
ArbG Köln, Pressemitteilung 2/2015 vom 30.01.2015

Folgen für die Praxis

Mit Anmerkungen von Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Das BetrVG stellt zu Recht durch die Regelung in § 15 Abs. 2 BetrVG das Geschlecht, das im Betrieb die Minderheit bildet, unter besonderen Schutz bei der Betriebsratswahl. Das Minderheitengeschlecht darf im Betriebsrat nicht unterrepräsentiert sein, sondern muss mindestens entsprechend seinem Verhältnis in der Belegschaft vertreten sein.

Eine Überrepräsentation des Minderheitengeschlechts hingegen sah das ArbG Köln richtigerweise als unschädlich an. Das Gesetz schließt eine solche Überrepräsentation (»mindestens«) gerade nicht aus. Das Arbeitsgericht konnte auch auf die Rechtsprechung des BAG verweisen. Dieses hatte in einer Entscheidung vom 13. März 2013 hervorgehoben (Az.: 7 ABR 67/11), dass eine Überrepräsentanz des Minderheitengeschlechts unschädlich sei.

Das Arbeitsgericht hat auch ausgeführt, dass es für die im Gesetz vorgesehene Quote auf den Zeitpunkt der Betriebsratswahl und nicht auf den Zeitpunkt des Nachrückens ankomme. Für eine nachträgliche Korrektur des Wahlergebnisses, um den Listensprung zu „berichtigen“ gebe es keine Rechtsgrundlage.

Dies ist auch im Hinblick auf die Überlegung richtig, dass auch beispielsweise bei einer Verschiebung der Geschlechterquoten im Betrieb im Laufe der Wahlperiode des Betriebsrates sich eine Überrepräsentation des einen oder des anderen Geschlechts ergeben kann. Auch in diesem Fall aber, findet eine Korrektur nicht statt. Eine solche ist nur dann denkbar, wenn es während des Wahlvorgangs etwa zu Unrecht zu einem Listensprung gekommen ist.

Lesetipps der AiB-Redaktion:
»Die Stimmabgabe - So lassen sich Fehler vermeiden« von Klaus Ulrich in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2013, S. 574–577.

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