Dienstwagen - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Privatfahrt rechtfertigt keine Kündigung

12. Oktober 2015

Der Vorwurf, einen Geschäftswagen entgegen den Richtlinien privat genutzt zu haben, rechtfertigt noch keine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber muss vorher zumindest eine Abmahnung erteilt haben, meint das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Hier lesen Sie eine Zusammenfassung der EntscheidungFolgen für die Praxis

Anmerkung von Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Streitigkeiten rund um den Dienstwagen kommen oft vor und sind so gut wie immer eine Einzelfallentscheidung, weil es keine klassischen Musterverträge gibt, sondern diese oft individuell verhandelt werden. Mitunter gibt es gar keine schriftlichen Absprachen zum Dienstwagen. Gerät man in Streit, kann- wie hier- durchaus auch um eine Kündigung gestritten werden. Die Entscheidung des LAG ist nachvollziehbar und auch begrüßenswert.

Fristlose Kündigung ist letztes Mittel

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitsvertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos/ außerordentlich gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt (§ 626 BGB). Dieser kann dann angenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die fristlose Kündigung ist immer das letzte Mittel, vorher muss geprüft werden, ob nicht auch eine Abmahnung hätte erfolgen müssen. Dieses Einfallstor für den Arbeitnehmer sah auch das Landesarbeitsgericht (LAG). Das Gericht bestätigte, dass die fristlose Kündigung nicht das mildeste Mittel war und hat daher dem Arbeitnehmer Recht gegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber hätte nämlich eine Abmahnung erteilen müssen.

Anspruch auf Weitebeschäftigung sichern

Interessant ist die Entscheidung auch, weil das LAG dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zugesprochen hat. Mit dem Weiterbeschäftigungsantrag sichert sich der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ende des Rechtsstreits, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.

Dieser Antrag sollte in der Praxis nicht unterschätzt werden, denn nicht selten streitet man über drei Instanzen, so dass von der Kündigung bis zum Ende des ganzen durchaus zwei bis drei Jahre vergehen können. Damit wäre der Arbeitnehmer bei Zuwarten des Endes der Gerichtsverfahren aus dem Betriebsablauf völlig entfernt und würde auch ein Druckmittel gegenüber dem Arbeitgeber verlieren.

Abmahnung ist nicht immer entbehrlich

Das Einfallstor des »mildesten Mittels“ sollte der Prozessvertreter des Arbeitnehmers immer nutzen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass oft steuerbares Verhalten Anlass der Kündigung ist.

Das LAG folgt der Rechtsprechung des BAG, dass der Arbeitgeber vor jeder fristlosen Kündigung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen hat und in der Regel eine Abmahnung aussprechen muss. Dies heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass immer eine Abmahnung zuvor vom Arbeitgeber ausgesprochen sein muss und der Arbeitnehmer machen kann was er will. Es bestehen anerkannte Kündigungsgründe der Rechtsprechung, die auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Fazit: Nutzungserlaubnis schriftlich bestätigen lassen

Fragen rund um den Dienstwagen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur durch mündliche Absprache, sondern ausführlich schriftlich regeln. Hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen schon in Gebrauch und will ihn auch privat nutzen, sollte er sich genau überlegen, welchen Vertreter des Arbeitgebers er um Erlaubnis fragt.

Bei Nachfragen sollte der Arbeitnehmer ruhig kritisch sein und auf einer schriftliche Antwort des Vorgesetzten bestehen, ob die Privatnutzung erlaubt wird.

Dann entsteht später nicht das Problem, dass man als Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, wer in dieser Frage zur maßgeblichen Zeit weisungsbefugt war und die private Nutzung erlaubt hat.

Lesetipp der AiB-Redaktion:

Was tun bei Kündigung? »Auf Gegenwehr setzen« von Javier Davila Cano in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2014, S. 10-14 .

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille