Insolvenzgeld - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Alle Arbeitnehmer erhalten Insolvenzgeld

26. März 2015

Insolvenzgeld erhalten Beschäftigte, die aus den letzten drei Monaten vor Beginn des Insolvenzverfahrens noch Lohn zu fordern haben. Das gilt auch für diejenigen, die erst während einer vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt worden ist.

Wird der Arbeitgeber insolvent, erhalten die Arbeitnehmer Insolvenzgeld für offene Lohnforderungen (§ 165 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Dies gilt nur für Lohnansprüche aus den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Im hier entschiedenen Fall war der Kläger während der vorläufigen Insolvenzverwaltung als Lagerarbeiter eingestellt worden. Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig vorgeschaltet. Sie dient dazu, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu ermitteln.

Nachdem der Kläger dort den ersten Monat gearbeitet hatte, wurde das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet. Da der Kläger für diesen ersten Arbeitsmonat keine Lohnzahlung erhielt, beantragte er Insolvenzgeld.

Arbeitsagentur verweigert Zahlung

Die für die Insolvenzversicherung zuständige Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung ab. Die Agentur erklärte, nach ihren Dienstanweisungen hätten nach der Insolvenz eingestellte Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie eine sogenannte Schlüsselfunktion wahrnehmen.


Das heißt, die Einstellung müsse dringend notwendig gewesen sein, um die unmittelbare Betriebsschließung zu verhindern. Daran fehle es beim Kläger, der nur als Lagerarbeiter eingestellt worden sei. Seine späte Einstellung sei nicht gerechtfertigt gewesen.

Arbeitsagentur muss zahlen

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) folgte dem nicht und verurteilte die Bundesagentur zur Zahlung. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei für eine solche einengende Auslegung kein Raum. Diese würde zudem den Absichten widersprechen, die der Gesetzgeber mit der Insolvenzversicherung verfolgt. 

Auch Arbeitnehmer, die erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt werden, müssen Anspruch auf Insolvenzgeld haben; geschützt seien nicht nur die Arbeitnehmer, die in Schlüsselpositionen eingesetzt würden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle:
Sächsisches LSG, Urteil vom 18.12.2014
Aktenzeichen L 3 AL 13/13
Sächsisches LSG, Pressemitteilung vom 02.03.2015

Folgen für die Praxis

Mit Anmerkungen von Bettina Fraunhoffer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Eine begrüßenswerte Entscheidung, die die Rechte der Arbeitnehmer stärkt. Grundsätzlich gilt, dass Insolvenzgeld für den Lohn gezahlt wird, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erhalten hat.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor der Eröffnung der Insolvenz geendet, umfasst der Insolvenzgeldzeitraum abweichend hiervon auch die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

Das LSG hatte über einen speziellen Fall zu entscheiden: Der Arbeitnehmer wurde eingestellt, als die Insolvenz schon beantragt war und es eine vorläufige Insolvenzverwaltung gab. Die Dienstanweisung (DA) der Bundesagentur sah für diesen Fall keine Zahlung von Insolvenzgeld vor.

Hintergrund: Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit

Die Dienstanweisungen/ Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind für die Allgemeinheit unter www.arbeitsagentur.de frei zugänglich und nachlesbar. Dadurch soll das Handeln der Behörde transparenter und vorhersehbarer werden.

Die Dienstanweisungen sind keine Gesetze oder allgemeinverbindlich, sondern lediglich interne Anweisungen der Verwaltung der BA an ihre Mitarbeiter. Daher befolgen die Mitarbeiter der BA sie akribisch. Umso mehr ist es wichtig die Dienstanweisungen, die man für rechtswidrig hält, gerichtlich überprüfen zu lassen und wie man anhand vorliegenden Falls sieht, auch lohnenswert.

Fristen müssen eingehalten werden

In diesem Zusammenhang ist eins für Arbeitnehmer und Betriebsrat wichtig zu wissen: Ausstehendes Arbeitsentgelt kann nur dann auch im Rahmen des Insolvenzgeldes geltend gemacht werden, wenn der Anspruch weder verjährt noch im Rahmen von Ausschlussfristen verfallen ist.

Der Arbeitnehmer muss selbst dafür sorgen, dass er etwaige tarifliche oder einzelvertragliche Ausschluss- und Verjährungsfristen einhält. Es kann daher nötig sein, Ansprüche auf Arbeitsentgelt einzuklagen. Er sollte sich hier umgehend rechtlichen Rat suchen. In der betrieblichen Beratung die Arbeitnehmer muss auf diesen Umstand hingewiesen werden.

Offene Entgeltansprüche, die nicht beim Insolvenzgeld berücksichtigt werden konnten, z. B. weil sie Zeiten außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums betreffen, können als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

Aber auch hier sind Fristen zu beachten, die sich aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss ergeben bzw. auch die tariflichen oder einzelvertraglichen Ausschlussfristen, auf die die Arbeitnehmer hinzuweisen sind.

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