Streikrecht

EGMR: Verbeamtete Lehrer dürfen nicht streiken

15. Dezember 2023
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Das in Deutschland geltende generelle Beamtenstreikverbot verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention – so die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Darum geht es

Vier verbeamtete Lehrer hatten, nachdem sie trotz des Verbots gestreikt hatten, Disziplinarstrafen in Form von Geldstrafen erhalten. Dagegen erhoben sie Klage. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte daraufhin 2018 entschieden, dass sich das Verbot eines Beamtenstreiks zwingend aus den »hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums« ergebe. Die in Art. 9 des Grundgesetzes garantierte Koalitionsfreiheit, die das Streikrecht begründet, muss dahinter zurückstehen. Gegen diese Entscheidung legten die vier Lehrkräfte Beschwerde beim Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein, weil sie in der BVerfG-Entscheidung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sahen.

Das sagt das Gericht

Der EGMR hat die Sichtweise des BVerfG bestätigt. Mit 16 zu einer Stimme sagt die Große Kammer des EGMR: Mit einem generellen Streikverbot für Beamte liege Deutschland zwar nicht im Trend der internationalen Entwicklung. Aber die Interessenvertretung von Beamten in Deutschland sei gewährleistet. Beamtinnen und Beamte könnten sich auch ohne Streik gewerkschaftlich organisieren und ihre Interessen »effektiv« vertreten. Sie hätten einen Verfassungsanspruch auf angemessene Besoldung, den sie auch einklagen könnten.
Außerdem hätten Lehrer in Deutschland die Möglichkeit, als Angestellte und nicht als Beamte zu arbeiten, so das Gericht. Dann hätten sie ebenfalls ein Streikrecht. Die Geldbußen für das unerlaubte Streiken seien für die klagenden Lehrerinnen und den Lehrer auch nicht sehr hoch gewesen. Sie hatten zwischen 100 und 300 Euro betragen.

Hinweis

Wie auch das BVerfG zuvor stellte der Gerichtshof insbesondere fest, dass das Streikverbot für verbeamtete Lehrer dazu diene, die Erfüllung der staatlichen Aufgaben durch eine effiziente öffentliche Verwaltung einschließlich der Bereitstellung von Bildung zu gewährleisten. Dieser Zweck sei legitim.

© bund-verlag.de (is)

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