Betriebliches Eingliederungsmanagement

Ein gutes BEM fördern

14. April 2022 BEM
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Quelle: dessauer_Dollarphotoclub

Krankenrückkehrgespräche behindern eine gute Praxis des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Sie haben meist repressiven Charakter und setzen nicht auf Hilfen zum Überwinden von längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten. Eberhard Kiesche zeigt in »Gute Arbeit« auf, dass Fehlzeitengespräche aufgrund der Rechtsprechung und des Gesundheitsdatenschutzes rechtswidrig sind.

Nach längerer ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit – ab sechs Wochen in den letzten zwölf Monaten – muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Seit der Einführung des BEM (2004) sollten sich Krankenrückkehrgespräche (KRG) erledigt haben, in den Betrieben sind sie aber immer noch verbreitet, sie werden sogar teils parallel zum BEM praktiziert.

Für den Gesundheitsdatenschutz im Beschäftigungsverhältnis bestehen seit 2018 mit der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 88 DSGVO) und dem § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neue rechtliche Vorgaben. Diese betreffen sowohl das BEM als auch die verschiedenen Arten des KRG, die in den Betrieben anzutreffen sind. Warum sind sie als Teil eines »Fehlzeitenmanagements« unzulässig?

Keine freiwilligen KRG

KRG sind in Unternehmen und Dienststellen in der Regel kein freiwilliges Verfahren, die Teilnahme an diesen Gesprächen ist typischerweise verpflichtend. Das BEM beruht im Gegensatz dazu auf dem Prinzip des Angebots durch den Arbeitgeber und der freiwilligen Teilnahme.

KRG sind in der Regel Gegenstand von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und damit dem Personalmanagement zuzuordnen. Ihre vorgebliche Zweckbestimmung ist öfter die Gesundheitsprävention, faktisch geht es aber um die Überwachung der Beschäftigten mit dem Ziel einer »Verhaltensänderung«, wenn Fehlzeiten auflaufen.

Seit 2004 soll das BEM (nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX) als Arbeitgeberpflicht dafür sorgen, eine Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Beschäftigungsverhältnis zu sichern. Bei der Einführung hat der Gesetzgeber explizit hervorgehoben, dass das BEM u.a. die hohe Rate der krankheitsbedingten Kündigungen senken soll, also Wiedereingliederung und Gesundheitsprävention statt Kündigung und Verlust des Arbeitsverhältnisses.

Neue Rechtsprechung

Fehlzeitengespräche sind keinesfalls mit dem BEM gleichzusetzen, so ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz, sie können das BEM auch nicht ersetzen: Das gesetzlich geregelte BEM-Verfahren sei wesentlich komplexer und umfangreicher, so das LAG, da u.a. die Zukunft des Arbeitsverhältnisses im Fokus stehe, nicht – wie der Begriff Fehlzeiten vermuten lasse – Krankheiten und Fehlzeiten der Vergangenheit (LAG RLP 13.4.2021 – 8 Sa 240/20).

Zudem gilt datenschutzrechtlich seit Inkrafttreten der DSGVO und des BDSG: Arbeitgeber müssen den Schutz der Persönlichkeitsrechte insbesondere die informationelle Selbstbestimmung im Beschäftigungsverhältnis sicherstellen. Jede Verarbeitung von Gesundheitsdaten (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG) hat höchster Sorgfalt zu unterliegen. Es gelten die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Transparenz, der Vertraulichkeit, der Datenminimierung und Rechtmäßigkeit.

Grundsätze im Gesundheitsdatenschutz

KRG dagegen verarbeiten in der Regel Gesundheitsdaten der Beschäftigten ohne jede gesetzliche Grundlage, sie sind daher weder zulässig noch erforderlich. Eine freiwillige Auskunft der Beschäftigten über die Erkrankungen ist keine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung sensibler Daten.

Zu bedenken ist, dass im Beschäftigungsverhältnis stets ein asymmetrisches Machtverhältnis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten vorliegt. In aller Regel sind die Beschäftigten in der schwächeren Position und riskieren z.B. infolge ihrer Offenheit bei der Preisgabe von Gesundheitsdaten eine krankheitsbedingte Kündigung.

Weitere Informationen

Der umfassende Beitrag von Eberhard Kiesche, »Verfehlte Krankenrückkehrgespräche« in »Gute Arbeit« 1/2022 (S. 36-39). Außerdem im Heft: Rechtsprechung zu den BEM-Standards von Arbeitsrechtsanwalt Georg Sendelbeckt – kompakt im »Expertenrat« auf S. 40.

Im Titelthema der Ausgabe 1/2022 lesen: »DGB-Index Gute Arbeit – Wie Beschäftigte die Pandemie erleben« - mit vier Beiträgen:

  • Dr. Rolf Schmucker, Robert Sinopoli (DGB-Index Gute Arbeit), »Infektionsschutz in der Pandemie« (S. 8 ff.).
  • Dr. R. Schmucker, R. Sinopoli, »Infektionsschutz treibt die Digitalisierung« (S. 12 ff.).
  • Dr. Frank Mußmann, »Digitalisierungsschub an Schulen« (S. 16 ff.).
  • Dr. Hans-Jürgen Urban, »Arbeitsschutzpolitik für die Zukunft« (S. 20 f.).

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