Arbeitsvertrag

Eingescannte Unterschrift verhindert wirksame Befristung

Unterschrift Vertrag Vereinbarung Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Dollarphotoclub_87438799
Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag (hier: als Messehostess) nur für wenige Tage geschlossen worden ist - so das LAG Berlin-Brandenburg.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin war für ein Leiharbeitsunternehmen tätig. Sie schloss mit ihrem Personalverleiher über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess.

Hierzu erhielt die Arbeitnehmerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung geltend gemacht (sog. Entfristungsklage) und sie mit der Nichteinhaltung der Schriftform begründet. 

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei bereits mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam.

Die Schriftform ist für Befristungen in § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwingend vorgeschrieben. Was die Schriftform erfordert, legt § 126 Bürgerliches Gesetzbuch BGB fest: Dies ist eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans liege keine Eigenhändigkeit vor.

Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Arbeitnehmerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen.

Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe ihrer Entfristungsklage nicht entgegen. Die Arbeitnehmerin hatte die Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf erhoben (§ 17 TzBfG).

Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, denn ein Vertrauen des Arbeitgeber in eine nicht rechtskonforme Praxis sei nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis fort, bis es durch eine zwischenzeitliche Kündigung des Arbeitgebers.

 

Hinweis für die Praxis:

Auch eine befristete Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Der Betriebsrat ist also entsprechend zu beteiligen, er kann allerdings nur die Einstellung selbst prüfen, nicht die Befristung selbst. Allerdings gilt auch die Verlängerung einer Befristung als Einstellung. Steht eine unbefristete Einstellung an, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, wenn bereits entsprechend qualifizierte Mitarbeiter nur befristet angestellt sind. Folgt der Arbeitgeber dem nicht, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung verweigern, § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG (vg. BetrVG Kommentar für die Praxis, 18. Aufl.2022, § 99 BetrVG Rn. 217)

Lesetipp:

»Aktuelles zum Befristungsrecht« von Michael Kossens in »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2022, ab Seite 30.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (16.03.2022)
Aktenzeichen 23 Sa 1133/21
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 13.04.2022
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