Einigungsstelle bei Streit um Parkplatzstandort unzuständig
Das war der Fall
Es ging um einen Streit zwischen dem Betriebsrat und einem international tätigen Logistikunternehmen zugrunde. Anlass war die Verlagerung eines Mitarbeiterparkplatzes auf dem Flughafengelände Köln/Bonn, wodurch sich der Weg zum Betriebsgelände verlängerte. Aufgrund dieser Verlagerung. Der längere Weg und die Zeit dafür sei ausschließlich arbeitgebernützig und deshalb als Arbeitszeit anzusehen.
Das sagt das Gericht
Das LAG Köln hob den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln auf: Die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, da keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorliege.
Die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet, hat laut LAG Köln ausschließlich die Bewertung zum Gegenstand, welche Zeitspannen oder Tätigkeiten zur zu verteilenden Arbeitszeit gehören. Diese Rechtsfrage sei kein möglicher Gegenstand betrieblicher Regelungen, sondern gegebenenfalls unter Heranziehung und Auslegung einschlägiger tariflicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen zu beantworten – und falle daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle.
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Quelle
Aktenzeichen 9 TaBV 25/25