Streit um Mindestpersonal für Kliniken bleibt offen

Darum geht es:
Über drei Instanzen stritten die Betreiberin einer Klinik und ihr Betriebsrat darüber, welche Mindestbesetzung die Arbeitgeberin für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen vorhalten muss. Schließlich wurden eine Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gebildet und mehrere Gutachten zur Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals eingeholt. Der Spruch der Einigungsstelle sah eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor.
Der Arbeitgeber klagte dagegen. Zuletzt erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein den Einigungsstellenspruch für unwirksam (LAG Schleswig-Holstein 25.4.2018 - 6 6 TaBV 21/17). Die Einigungsstelle habe ihre Kompetenz überschritten. Zwar habe der Betriebsrat ein ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Allerdings könne die Einigungsstelle nicht von sich aus Gefährdungen feststellen - dies müsse durch eine Gefährdungsbeurteilung geschehen.
Das sagt das BAG
Das BAG hat nun dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben und den Einigungsstellenspruch aus formalen Gründen aufgehoben.
Das BAG stellt in seiner Pressemitteilung ausdrücklich fest, dass es nicht in der Sache darüber entschieden hat, ob eine Einigungsstelle Mindestbesetzungen für den Pflegedienst in einer Klinik als Maßnahme des Gesundheitsschutzes beschließen darf.
© bund-verlag.de, 18.8.2019 - aktualisiert 21.11.2019 (ck)
Quelle
Aktenzeichen 1 ABR 22/18
BAG, Pressemitteilung Nr. 38/19 vom 19.11.2019