Einmalzahlung schmälert die Altersversorgung nicht

Das war der Fall
In dem Rechtsstreit ging es zuletzt noch um die Anrechnung einer Einmalzahlung der Arbeitgeberin auf das betriebliche Ruhegehalt des Beschäftigten. Die Abfindung in Höhe von 9.835,20 Euro stufte sie als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung ein und rechnete den Betrag entsprechend an.
Das sagt das Gericht
– Anderweitige Bezüge können zwar auf ein betriebliches Ruhegehalt angerechnet werden. Das setzt aber eine besondere Rechtsgrundlage oder Vereinbarung voraus, zum Beispiel in Form einer Limitierungsklausel, die die Anrechnungsmöglichkeit für den Versorgungsberechtigten erkennbar und eindeutig ausgestaltet.
– Die Anrechnungsmöglichkeit kann sich auch im Wege der Auslegung ergeben, muss dann für den Anspruchsinhaber aber hinreichend erkennbar und eindeutig beschrieben sein, so dass er weiß, welche Höhe seine Altersversorgungsleistung haben wird. Nur so kann er darauf reagieren und ggf. Versorgungslücken schließen.
Das BAG stellt fest, dass nach diesen Grundsätzen vorliegend keine Anrechnung der an den Kläger als Abfindung geleisteten Ausgleichszahlung erfolgen könne. Einmalzahlungen fallen – wie das Landesarbeitsgericht erkannt hat – nicht unter die berücksichtigungsfähigen Gesamtbezüge iSv. § 10 Abs. 1 der Pensionsordnung des HDI Haftpflichtverbandes der Deutschen Industrie, PO 1993, und auch nicht unter den Begriff der Bezüge aus Versicherungsverhältnissen nach § 10 Abs. 2 PO 1993, wie die Arbeitgeberin meinte.
Die Revision der Arbeitgeberin ist wegen eines Berechnungsfehlers des LAG teilweise begründet: Das BAG hat eine monatliche Differenz zum gewährten Ruhegehalt von 51,64 Euro brutto errechnet und für die Monate Mai 2017 bis April 2018 eine ausstehende Differenz von 619,68 Euro brutto (12 x 51,64 Euro). Das Berufungsgericht hatte den versicherungsmathematischen Abschlag nicht beachtet.
Das muss der Betriebsrat wissen
Entscheidend ist die Frage, welche Leistungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden können und wie diese gekennzeichnet sein müssen. Versteckte Anrechnungsmöglichkeiten sind nicht gestattet, allerdings können Vertragsklauseln – auch komplizierte – Formulierungen enthalten, bei denen notfalls (externes) Expertenwissen gefragt ist.
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Quelle
Aktenzeichen 3 AZR 349/20