Einsetzung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl

Das Arbeitsgericht bestellt den Wahlvorstand gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag mindestens dreier Beschäftigter. Der Wahlvorstand ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Betriebsrat zuständig.
Das war die Entscheidung
Auf einen entsprechenden Antrag vierer Arbeitnehmer der Regionalgesellschaft eines Discounters mit Sitz in Dormagen hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom heutigen Tage einen Wahlvorstand bestehend aus drei Arbeitnehmern eingesetzt und zwei weitere Arbeitnehmer zu Ersatzmitgliedern bestellt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, Voraussetzung für die gerichtliche Einsetzung sei allein, dass ein Wahlvorstand trotz Durchführung einer Betriebsversammlung nicht gewählt worden sei. Dies sei hier der Fall, weil trotz zweier Betriebsversammlungen am 14.4.2022 und 16.08.2022 ein Wahlvorstand unstreitig nicht gewählt worden sei. Die Gründe, aus denen die Wahl gescheitert sei, spielten für die gerichtliche Entscheidung hingegen keine Rolle.
© bund-verlag.de (ls)
Quelle
Aktenzeichen 5 BV 20/22
Justiz NRW, PM vom 19.8.2022. Über den Termin hatte die Neuß-Grevenbroicher Zeitung am 17.8.2022 berichtet.