Urlaub

Ende des Quarantäne-Urlaubs in Sicht

09. September 2022
Corona Sommer Urlaub
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Frauke Riether

Quarantäne-Anordnungen wegen Covid-19 sorgten 2020/2021 auch bei Urlaubern für Ärger: Denn viele Arbeitsgerichte meinen, dass in Quarantäne verbrachte Urlaubstage nicht erneut gutzuschreiben sind. Dieses Problem will die Bundesregierung jetzt mit einer Gesetzesänderung lösen.

Der neue Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) sorgt nicht nur in der Maskendebatte für neue Aufregung, sondern bringt auch wichtige Neuerungen für Arbeitnehmer:innen mit sich. Die Neuregelung soll ab 1. Oktober gelten.

Bisher war höchstrichterlich ungeklärt, ob Beschäftigte, die Urlaubstage in Corona-Quarantäne verbringen mussten, sich diese Zeit beim Arbeitgeber erneut gutschreiben lassen konnten.

Rechtsfrage ist beim EuGH anhängig

Kürzlich erst legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor (BAG v. 16.08.2022 – 9 AZR 76/22). In diesem Fall hatte der klagende Arbeitnehmer während des Urlaubs Kontakt mit einer corona-infizierten Person. Die Stadt verordnete ihm häusliche Quarantäne, wodurch er während seines eigentlichen Erholungsurlaubs die eigenen vier Wände nicht mehr verlassen durfte.

Selbst war er jedoch nicht erkrankt. Eine Wiedergutschrift sieht das Bundesurlaubsgesetz (§ 9 BUrlG) aber eben nur bei Arbeitsunfähigkeit vor. Der EuGH soll nun klären, ob betroffene deutsche Beschäftigte nach Unionsrecht die Wiedergutschrift erhalten.

Gesetzgeber will das Problem lösen

Das reformierte Infektionsschutzgesetz soll die Streitfrage zumindest für die Zukunft klären. Beschäftigte sollen danach die in Quarantäne verbrachten Urlaubstage wieder gutgeschrieben bekommen.

Die diesbezüglich geplante Neuregelung im IfSG lautet:

㤠59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften

  1. Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“

Damit kommt der Gesetzgeber dem EuGH zuvor und entscheidet die Rechtsfrage – zumindest für die Zukunft - auf dem Gesetzeswege.

Wichtig: Keine Rückwirkung geplant

Wohlgemerkt jedoch gilt diese neu geregelte Wiedergutschrift der Urlaubstage nicht rückwirkend – sprich, alle von Quarantäne betroffenen Beschäftigten in den bisherigen Coronajahren ab 2020 haben von der Neuregelung erst einmal nichts.

Soweit Beschäftigte ihre weggefallenen Urlaubstage oder deren Erstattung bereits eingeklagt haben, kommt es weiterhin auf den EuGH an, denn es ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung der vom BAG vorgelegten Frage aus Luxemburg noch kommen wird.

Inwieweit diese den deutschen Gesetzesentwurf schon bald wieder nachbesserungsbedürftig machen könnte, bleibt mit Spannung abzuwarten.

© bund-verlag.de (CA)

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