Halbe Pauschale für halben Arbeitsweg

Der Arbeitnehmer suchte seinen Arbeitsplatz regelmäßig auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. In Einzelfällen erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Er machte auch in diesen Fällen die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht noch beim Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg.
BFH: Halbe Pauschale für jeden Hin- oder Rückweg
Ein Arbeitnehmer kann zur Abgeltung seiner Aufwendungen für den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (sog. »erste Tätigkeitsstätte«) eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden zurückgelegten Kilometer ansetzen. Diese Kosten dürfen bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Der BFH betont, dass dies nur gilt, soweit der Arbeitnehmer tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte oder von dort zurück fährt.
Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, so der BFH, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 € pro Entfernungskilometer, geltend machen.
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Quelle
Aktenzeichen VI R 42/17
BFH, Pressemitteilung Nr. 026/20 vom 12.02.2020