Corona

Entgeltfortzahlung verfällt nicht wegen unnötiger Quarantäne

13. August 2021 Corona, Krankheit
Dollarphotoclub_50225438
Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Die Quarantäneanordnung aufgrund eines ärztlichen Attestes hat immer den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall zur Folge. Das gilt auch, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass keine Corona-Infektion vorgelegen hat, so das Arbeitsgericht Aachen.

Ein Arbeitnehmer hatte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt aufgesucht, der einen Covid-19-Test durchführte. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger Quarantäne an; der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. 

Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage des Klägers hatte Erfolg. Das ArbG Aachen stellte klar, dass die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig Erkrankten nicht ausschließt.

Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch sei die Arbeitsunfähigkeit, die dann den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches nach sich ziehe. Hier hatte der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Kopf- und Magenschmerzen festgestellt, also die Grundlage für die Entgeltfortzahlung geschaffen.

Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, den die Arbeitgeberin anstelle des Entgeltfortzahlungsanspruches im Krankheitsfall angenommen hatte, ist nicht für arbeitsunfähig Kranke anwendbar. Dieser Anspruch gilt nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den genannten Personen, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme wegbricht, muss laut ArbG Aachen auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.

Ansonsten greifen die regulären Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, unabhängig von der Erforderlichkeit der Quarantäne. 

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Aachen v. 27.07.2021

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Aachen (30.03.2021)
Aktenzeichen 1 Ca 3196/20
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren