Entgeltumwandlung: Tarifvertrag kann Arbeitgeberzuschuss ausschließen

Darum geht es
In zwei Verfahren streiten die Parteien über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, für die Jahre 2019 und 2020 einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zu zahlen. Einen solchen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts sieht § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vor.
Den Anspruch hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt. Allerdings dürfen die Tarifpartner von der gesetzlichen Regelung in einem Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).
Beide Arbeitnehmer wandelten Entgelt zu einem Pensionsfonds der MetallRente um. Grundlage dafür ist der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen der IG-Metall und dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie.
Der Tarifvertrag ermöglicht Arbeitnehmern, ihir Entgelt bis zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Höchstgrenze umzuwandeln. Der Arbeitgeber gewährt ihnen aufgrund des Tarifvertrags einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag pro Kalenderjahr.
In dem einen Fall kommt der Tarifvertrag aufgrund beidseitiger Tarifbindung zur Anwendung. Im zweiten Verfahren anderen ist der Tarifvertrag aufgrund eines Verweises Haustarifvertrags aus dem Jahre 2019 anwendbar.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage auf den gesetzlichen Zuschuss von 15 Prozent nach § 1a BetrAVG abgewiesen.
Das sagt das BAG
Die Klagen der Arbeitnehmer hatten auch vor dem BAG keinen Erfolg.
Der Senat hat offengelassen, ob der Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 von der Tariföffnung des § 19 Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer modifizieren konnte, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde.
Da der Tarifvertrag zur Altersversorgung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung regelt, bildet er eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung im Sinne des BetrAVG. Diese kann wegen einer Übergangsvorschrift frühestens zum 1.1.2022 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeberzuschuss auszulösen (§ 26a BetrVG).
Bei dem Haustarifvertrag handelt es sich um eine kraft Gesetzes zugelassene Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG. Das folgt für das BAG daraus, dass dieser Tarifvertrag auf die von § 1a BetrAVG abweichenden Regelungen des Tarifvertrags zur Altersversorgung Bezug nimmt.
Diese enthielten ua. mit dem Altersversorgungsgrundbetrag eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung, so dass der Anspruch auf den 15-Prozent-Zuschuss dadurch weiter ausgeschlossen werde.
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Quelle
Aktenzeichen – 3 AZR 361/21 –; – 3 AZR 362/21 -
BAG, Pressemitteilung 11/22 vom 8.3.2022