Entgeltumwandlung ist noch nicht steuerpflichtig

Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Diese soll den vorzeitigen Ruhestand des Klägers finanzieren. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 Euro. Diese sollten ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Die GmbH führte für die Zahlungen auf dieses Wertguthaben keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger und forderte die Lohnsteuer nach.
Wertguthaben ist kein Arbeitslohn
Das Finanzgericht gab der Klage statt, im Ergebnis ebenso der Bundesfinanzhof (BFH). Der Einkommensteuer und damit dem Lohnsteuerabzug unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn. Der Kläger habe von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten. Er habe nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften im Steuerjahr auch nicht verfügen können. Die Wertguthabenvereinbarung sei auch keine Vorausverfügung des Klägers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Vielmehr habe der Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.
Gilt für alle Arbeitnehmer
Der BFH betont, dass diese Wertung für alle Arbeitnehmer gilt, ebenso wie für den Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie im hier entschiedenen Fall. Das Gericht widerspricht in diesem Punkt der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.)
Der GmbH-Geschäftsführer sei wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.
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Quelle
Aktenzeichen VI R 17/16
BFH, Pressemitteilung Nr. 30/2018 vom 4.6.2018