Corona

Entschädigung wegen Pandemie

21. Mai 2021 Coronaerkrankung
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Quelle: pixabay

Viele Beschäftigte konnten in der Covid-19 Pandemie nicht arbeiten, sei es weil sie selber daran erkrankten, sie in Quarantäne mussten oder die Kinderbetreuung ausfiel. Welche Entschädigung es wofür gibt, erfahren Sie von Bernd Spengler und Markus Ettlinger in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2021.

Die Corona-Pandemie hat das Land auch nach über einem Jahr fest im Griff. Stillstand in Gastronomie und Handel, Quarantäne und Schulschließungen, Kinderbetreuungspflichten sorgen dafür, dass der Grundsatz »Arbeit gegen Entgelt« in vielfacher Hinsicht gestört wird. Gehaltsfortzahlung oder Entschädigungsleistung? Beschäftigte können da schnell den Überblick verlieren. Und auch Betriebsräte müssen diese Frage im Auge behalten. Denn mancher Arbeitgeber versucht sich mit Verweis auf Entschädigungsleistungen seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen.

Erkrankung an Corona

Rechtlich am einfachsten gelagert, ist die tatsächliche Erkrankung. Wenn Mitarbeiter nach einer Covid-Infektion Symptome entwickeln, also arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) werden, haben sie Anspruch auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung für maximal 6 Wochen gegen den Arbeitgeber. Kommt es zu einem schweren Verlauf, dauert die Krankheit also über diese Zeit hinaus an, erhalten Mitarbeiter Krankengeld. Das ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Krankengelds beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes (§ 47 SGB V). Der geringere dieser beiden Werte wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt. Viele Tarifverträge sehen aber für den Fall den Krankengeldbezugs noch Aufstockungsleistungen durch den Arbeitgeber vor.

Aber aufgepasst: Einige Arbeitgeber drohen derzeit, die Lohnfortzahlung zu verweigern, wenn sich Mitarbeiter nicht impfen lassen wollen. Diese würden dann ihre Erkrankung selbst verschulden und der Arbeitgeber müsse dann nichts zahlen. Das ist rechtlich nicht haltbar, denn der Maßstab des Verschuldens im EFZG ist ein »grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen« – und das liegt bei einer impfskeptischen Haltung und Angst vor Nebenwirkungen nicht vor.

Quarantäne

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) galt als Grundlage für Lohnersatzleistungen bis vor einem Jahr wohl eher als exotischer Fall. Doch seit Covid-19 wissen die meisten, dass dort die Quarantäne geregelt ist. Diese an Kranke, Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige gerichtete behördliche Anordnung, sich in einem Krankenhaus oder in sonstiger geeigneter Art und Weise, auch zu Hause, abzusondern, löst einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG aus. Eine freiwillige Quarantäne oder eine Selbstisolation auf dringenden ärztlichen Rat fällt also nicht unter den Anwendungsbereich des IfSG, es bedarf der behördlichen Anordnung.

Hat der Mitarbeiter in Quarantäne, die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten und tut dies auch, besteht aber der Anspruch auf die normale Vergütung gegen den Arbeitgeber ebenso wie im Falle der Erkrankung fort. Ist eine Arbeit nicht möglich, dann besteht der Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ausgefallenen Entgelts nach IfSG.

Expertentipp: Für die ersten sechs Wochen muss der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen (§ 56 Abs. 2 und 5 IfSG), kann diese aber auf Antrag von der zuständigen Behörde zurückerstattet bekommen. Die zuständige Behörde ist in den meisten Bundesländern das zuständige Gesundheitsamt. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden. Die ersten 6 Wochen kann der Arbeitgeber also den Mitarbeiter nicht auf die Behörde verweisen. Ab der siebten Woche erhalten Betroffene eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.

Gibt es Entschädigung bei der Betreuung der Kinder wegen Schulschließung und darf der Arbeitgeber den Lohn verweigern, wenn Beschäftigte nicht geimpft sind? Dies und mehr erfahren Sie in dem Beitrag »Entschädigung wegen Pandemie« von Bernd Spengler und Markus Ettlinger in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2021 ab Seite 21.

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