Entwurf zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts gebilligt

Ereicht werden sollen diese Ziele unter anderem durch diese im Entwurf vorgesehenen Mittel:
1. Vierte Staffel
Die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, soll ab 1.1.2024 um eine so genannte „vierte Staffel“ steigen und wird dann erstmals zum
31.3.2025 zu zahlen sein. Für kleinere Arbeitgeber sollen wie bisher Sonderregelungen gelten. Im Gegenzug wird das bisherige Bußgeld für diese Gruppe von Arbeitgebern von bis zu 10.000 Euro, das die Bundesagentur für Arbeit verhängen konnte, abgeschafft (Streichung von § 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
2. Stärkere Zweckbindung
Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sollen sich künftig auf die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konzentrieren. Dazu soll die in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vorgesehene Möglichkeit gestrichen werden, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu verwenden. Dies sind z. B. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).
3. Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen
Um sicherzustellen, dass die Integrationsämter ihre Bewilligungsverfahren zeitnah abschließen, wird eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von sechs Wochen eingeführt. Die Genehmigungsfiktion beschränkt sich auf Leistungen, auf die Anspruch besteht, dies sind die Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung. Hat das Integrationsamt ein Ermessen bei der Entscheidung, gilt die Genehmigungsfiktion nicht.
4. Deckelung beim Budget für Arbeit soll entfallen
Die Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit soll aufgehoben werden. Bisher war der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss auf 40 Prozent der Bezugsgröße begrenzt. Durch die Abschaffung der Deckelung werde sichergestellt, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss – soweit nach den
Umständen des Einzelfalls erforderlich – gewährt werden kann - heißt es im Gesetzesentwurf.
5. Sachverständigenbeirat erhält neue Ausrichtung
Der bisherig „Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin“ zu berücksichtigen, soll zu einem „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ weiterentwickelt und im SGB IX geregelt werden (bisher in der VersMedV). Damit die Zusammensetzung künftig einem teilhabeorientierten Ansatz folgt, sollen künftig die Verbände für Menschen mit Behinderungen, die Länder sowie das Bundesministerium für rbeit und Soziales je sieben Mitglieder benennen, darunter jeweils mindestens vier Ärztinnen oder Ärzte, die versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert sind, aber auch Sachverständige mit anderer Kompetenz, etwa aus den Sozial- und Arbeitswissenaschaften.
Das Gesetz muss noch am 9. Mai 2023 vom Bundesrat beschlossen werden.
Quelle:
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.4.2023
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