Arbeits- und Gesundheitsschutz

Epidemische Lage endet - was kommt danach?

10. November 2021
Corona Covid Impfung Maske
Quelle: Pixabay.com | Bild von Jeyaratnam Caniceus

Am 25.11.2021 endet die »epidemische Lage von nationaler Tragweite« - Grundlage für Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP haben schon vor ihrem Koalitionsvertrag einen Gesetzentwurf vorgelegt, der am 11. November im Bundestag beraten wird. Die Parteien planen einen neuen Katalog von Schutzmaßnahmen, der vorerst bis zum 19. März 2022 gelten soll.

Einig sind sich die Parteien, die als »Ampel-Koalition« auch die nächste Bundesregierung stellen wollen, schon einmal darin, dass die Epidemische Lage von Natonaler Tragweite" nicht verlängert wird. Damit entfällt auch die bisherige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Maßnahmen in den Corona-Schutzverordnungen nach §§ 28, 28a Abs. 1 IfSG.

Nach der bisherigen Regelung in § 28 Abs. 7 IfSG können die Bundesländer auch nach Ablauf einer festgestellten epidemischen Lage bei einer konkreten Gefahr der Ausbreitung von Covid-19 im jeweiligen Land sämtliche im Gesetz vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Vorschrift wollen die Ampel-Parteien abschaffen und durch einen bundeseinheitlich anwendbaren Katalog möglicher Schutzmaßnahmen ersetzen.

Der neue Gesetzentwurf führt diesen Katalog in § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG ein. Dieser umfasst die schon bekannten Maßnahmen wie die Maskenpflicht, 3G-Regelungen für öffentliche Räume, die Verpflichtung zu Hygienekonzepten und die Verpflichtung zum Sammeln und Verarbeiten der Personendaten von Gästen in der Gastronomie. Über diese Maßnahmen sollen dann die Bundesländer auf Basis der örtlichen Situation (7-Tage-Inzidentwerte, Intensivbetten-Belegung) entscheiden. Nicht mehr vorgesehen sind Schulschließungen und andere allgemeine Lockdown-Maßnahmen.

3G-Regelungen

Eine allgemeine 3G-Regelung (Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen) für den Zugang zum Arbeitsplatz ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche gilt allerdings derzeit in einigen Bundesländern aufgrund von Verordnungen auf Basis des bisher geltenden Infektionsschutzgesetzes (z. B. 17 Nr. 4 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1.9.2021 - 14. BayIfSMV). Eine bundeseinheitliche 3G-Regelung für den Arbeitsplatz wird derzeit noch vorbereitet.

3G-Regelungen gelten auch weiter für den Zugang zu besonders gefährdeten Einrichtungen, zu denen etwa Kitas, Kinderhorte, Schulen und verschiedene öffentliche Veranstaltungen gehören (§ 28a Abs. 7 Nr. 3 iVm § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG). Auch für den Zugang zu Pflegeeinrichtungen gelten die bisherigen Regelungen.

Betrieblicher Infektionsschutz

Die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden für einen Übergangszeitraum von drei Monaten befristet fortgeführt. Der Gesetzentwurf sieht dazu eine Ergänzung des § 18 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz und die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor.

Im übrigen sollen die Betriebe nach dem Willen der Parteien weiterhin dazu beitragen, den Anteil der geimpften Beschäftigten zu erhöhen. Beibehalten wird die Impfunterstützungspflicht für Arbeitgeber, um Schutzimpfungen der Beschäftigten während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Die Impfbereitschaft soll durch innerbetriebliche Informationskampagnen gefördert werden.

Impfstatus und Beschäftigtendatenschutz

Eine allgemeine Berechtigung der Arbeitgeber, den Impfstatus der Beschäftigten abzufragen, sieht der Gesetzentwurf nicht vor.

Die Regelung des § 36 Absatz 3 IfSG wird  angepasst: Auch wenn eine epidemische Lage nicht mehr besteht, dürfen Arbeitgeber bis zum 19. März 2022 Daten zum Impf-und Serostatus der Beschäftigten weiterhin verarbeiten, soweit dies in bestimmten Einrichtungen bisher schon zulässig war. z. B. für Schulen, Kitas, Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte.

Sozialrechtliche Sonderregeln bleiben

  • Der vereinfachte Zugang zu den sozialen Mindestsicherungssystemen soll bis 31.3.2022 verlängert werden.
  • Es bleibt bei der erleichterten Vermögensprüfung für den Kinderzuschlag bis Ende März 2022.
  • Die jährliche Mindesteinkommensgrenze nach dem Künstlerversicherungsgesetz bleibt auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.
  • Kinderkrankengeld: Die bereits 2021 getroffenen Sonderregelungen werden ebenfalls bis Ende 2022 verlängert.
  • Die Eltern-Entschädigung für berufstätige Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, wird nach der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 weitergelten (§ 56 Absatz 1a IfSG).

© bund-verlag.de (ck)


Quelle:

  • BT-Drucksache 20/15 vom 8.11.2021 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
  • www.bundestag.de, Meldung vom 9.11.2021

 

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