Erfolglose Sozialplan-Anfechtung hat keine Auswirkung auf Fälligkeit
Das war der Fall
Im Zuge einer Betriebsstilllegung zum 31.07.2019 war ein Sozialplan aufgestellt worden, den der Arbeitgeber angefochten hatte, allerdings ohne Erfolg. Im Rechtsstreit ging es um die Frage, wann die Sozialplanabfindung für die Arbeitnehmerin fällig war und ob Verzugszinsen angefallen sind, da diese Abfindung entgegen der Regelungen zur Fälligkeit im Sozialplan wegen des über die Wirksamkeit des Sozialplanes geführten Beschlussverfahrens nicht zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt wurde.
Das sagt das Gericht
Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung der klagenden Arbeitnehmerin zugestimmt: Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.
Daher standen der Klägerin Verzugszinsen auf den verspätet gezahlten Abfindungsbetrag ab dem 1. August 2019 zu, also dem Zeitpunkt, der im Sozialplan ausgehandelt war.
Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs habe lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Der Arbeitgeber habe die verspäteten Leistung verschuldet. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.
Damit hatte die erfolglose Anfechtung des Sozialplans seitens des Arbeitgebers keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Das BAG hat in einem Parallelverfahren der Revision ebenfalls stattgegeben (Az.: 1 AZR 74/24).
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 1 AZR 73/24
Pressemitteilung Nr. 5/25 des BAG vom 28.1.2025