Corona-Pandemie

Telefonische Krankschreibung erneut verlängert

18. Juni 2021
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Quelle: www.pixabay.com/de

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte noch bis 30. September 2021 telefonisch krankschreiben lassen. Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die dafür notwendige Sonderregelung erneut um drei Monate verlängert. Das Gremium begründete dies mit dem immer noch bundesweiten relevanten COVID-19-Infektionsgeschehen. Auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt die telefonische Beratung möglich.

Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sind daher nach wie vor notwendig, wie der Ausschuss in seiner Pressemitteilung betont. Mit der Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Für weitere sieben Kalendertage können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch ausstellen. 

Telefonische ärztliche Beratung

Ärztinnen und Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten oder des Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Telefonischen Beratung in der ASV 

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), einem Angebot für Menschen mit komplexen, schwer therapierbaren und/oder seltenen Erkrankungen, bleibt die telefonische Beratung für alle Patientengruppen vorerst befristet bis zum 30. September 2021 erhalten. 

Dieser erweiterte Behandlungsumfang soll das Risiko für eine mögliche Infektion mit COVID-19 bzw. deren Übertragung oder Verbreitung nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vermindern und Patientinnen und Patienten, die ASV-berechtigt sind, trotzdem eine situations- und zeitgerechte Versorgung ermöglichen.

Die Beschlüsse des G-BA zu beiden Sonderregelungen treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des G-BA unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

Quelle:

Pressemitteilung des G-BA v. 17.06.2021

© bund-verlag.de (ck)

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