Kurzarbeitergeld

Leichterer Zugang zur Kurzarbeit bis Juni 2021

25. März 2021
Agentur für Arbeit, Bundesagentur, Arbeitsagentur
Quelle: www.pixabay.com/de (succo)

Das Bundeskabinett hat beschlossen, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate zu verlängern. Damit genügt es weiterhin, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Arbeitgeber und Beschäftigte sollen somit mehr Planungssicherheit erhalten.

Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. Bisher gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die neue Verordnung soll noch vor dem 1.4.2021 in Kraft treten.

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 24.3.2021 gelten die erleichterten Bedingungen auch für Betriebe, die noch bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit einführen - vorerst bis 31.12.2021. Dazu gehören:

  • Die Zahl der Beschäftigten, für die Arbeit ausfallen muss, bleibt für diese Betriebe abgesenkt. Statt mindestens einem Drittel müssen nur mindestens zehn Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sein.
     
  • Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet darauf, dass dass die Beschäftigten vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld negative Arbeitszeitsalden aufbauen.
     
  • Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.


Quelle:

BMAS, Pressemitteilung vom 24.03.2021

© bund-verlag.de (ck)

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