Kurzarbeit

Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld erneut verlängert

29. Juni 2022
Arbeitszeit
Quelle: pixabay

Das Bundeskabinett hat die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Diese Verordnung verlängert den niedrigschwelligen Zugang zum Kurzarbeitergeld um weitere drei Monate bis zum 30.9.2022. Damit sollen die Unternehmen auch Störungen in ihrer Lieferkette durch den Ukraine-Krieg ausgleichen können, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).

"Kurzarbeit hat sich als ein wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie gezeigt. Jetzt wollen wir den Betrieben mit der Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes auch für den Fall unter die Arme greifen, dass sich die Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte" sagte der Bundesarbeitsminister in Berlin.

Aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie den bereits durch die Folgen der COVID-19-Pandemie mitbedingten Störungen in den weltweiten Lieferketten drohe sich die Problematik weiter zu verschärfen, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Herausforderungen äußerten sich bereits in der veränderten Zusammensetzung der Branchen, für deren Beschäftigte Kurzarbeit angezeigt werde. Während die Kurzarbeit im Gastgewerbe und Handel deutlich zurückgehe, habe der Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe im Vergleich zum Jahresbeginn deutlich zugenommen.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum 30. September 2022 herabgesetzt.
  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

Die Bundesregierung macht mit der befristeten Verordnung von der Ermächtigung in § 421c Abs. 5 SGB III Gebrauch, die Sonderregelungen zu verlängern. Für eine Verlängerung über den 30. September hinaus müsste der Bundestag das Gesetz erneut ändern.

Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen hingegen am 30. Juni 2022 aus, etwa das Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer (§ 11a AÜG).

Damit, so das BMAS, wolle die Bundesregierung der Tatsache Rechnung tragen, dass die zur Eindämmung der Pandemie getroffenen Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen sind. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown sei derzeit nicht zu erwarten. Hinzu komme, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs und die Nachfrage nach Arbeitskräften hoch ist.

Quelle:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 22.6.2022

© bund-verlag.de (ck)

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