Ermäßigte Besteuerung gilt auch bei Sprinterklausel

Eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart hatte, mit der ihr das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden, hatte gegen die Besteuerung geklagt. Das Finanzamt hatte nur die eigentliche Abfindung für die ermäßigte Besteuerung vorgesehen, nicht aber den aus der Sprinterklausel resultierenden Abfindungsbetrag.
Das Hessische FG hat der Klage gegen diese Besteuerung stattgegeben: Auch der Abfindungsbetrag aufgrund der Sprinterklausel sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer könne nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. Daher sei auch diese Abfindung ermäßigt zu besteuern.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 10 K 1597/20