Schwerbehinderung

Ersatztermin für Vorstellungsgespräch

23. Januar 2024
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Quelle: © momius / Foto Dollar Club

Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Kann der Bewerber den Termin aus gewichtigen Gründen nicht wahrnehmen, muss der öffentliche Arbeitgeber einen Ersatztermin anbieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das war der Fall

Im Jahr 2019 bewarb sich eine schwerbehinderte Bewerberin unter Angabe ihrer Behinderung bei einer Ausländerbehörde als Fallmanagerin im Aufenthaltsrecht. Die Behörde führte im Jahr 2019 insgesamt 202 Stellenbesetzungsverfahren durch. Die Vorstellungsgespräche fanden vor einer Auswahlkommission statt. In der Ausländerbehörde der Beklagten lag die Wartezeit für Vorstel-lungsgespräche bei Fallmanagern in der zweiten Jahreshälfte 2019 bei sieben Monaten. Die Behör-de lud die Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch ein. An diesem Tag hatte die Bewerberin allerdings bereits einen anderweitigen Termin in Brandenburg. Das teilte sie der Behörde mit der Bitte um einen Ersatztermin mit. Die Behörde antwortete der Bewerberin, dass sie leider keinen Ersatztermin anbieten könne, weil sich das Stellenbesetzungsverfahren andernfalls verzögern würde. Im Januar 2020 klagte die Bewerberin wegen ihrer Nichteinstellung und verlangte eine Ent-schädigung in Höhe von 5.000 €.

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Behörde die Bewerberin hier nicht wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt. Die Bewerberin hat deswegen auch keinen Anspruch auf Entschädigung.

Einladungspflicht

Grundsätzlich genügt der öffentliche Arbeitgeber seiner Einladungspflicht nach § 165 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), wenn er dem schwerbehinderten Bewerber einen Termin zu einem Vorstellungsgespräch anbietet. Kann der Bewerber diesen Termin aus gewichtigen Gründen nicht wahrnehmen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Ersatztermin anzubieten. Erst dann ist er seiner Einladungspflicht korrekt nachgekommen. Der Bewerber muss diese Gründe aber auch mitteilen. Den Arbeitgeber treffen hier keine Erkundigungspflichten.

Abwägung: Ersatztermin zumutbar für Arbeitgeber

Bringt der Bewerber gewichtige Gründe für einen Ersatztermin vor, muss der Arbeitgeber diese mit seinen eigenen Interessen an einer zeitigen Besetzung der Stelle abwägen. Bei kurzfristigen Erkrankungen oder Terminkollisionen soll eine Terminverschiebung laut Gericht in der Regel zumutbar sein. Da die Bewerberin im vorliegenden Fall aber keine genauen Angaben zur Bedeutung ihres anderweitigen Termins gemacht hatte und die Behörde die Stelle dringend besetzen musste war ein Ersatztermin hier nicht zumutbar.

Praxishinweis

Für eine Entschädigungsklage muss der Bewerber Indizien vorbringen, die eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung oder aus einem anderen Grund vermuten lassen. Außerdem muss er dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung auch bekanntgeben.

Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern

Quelle

BAG (23.11.2023)
Aktenzeichen 8 AZR 164/22
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