Arbeitszeit

EuGH: Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

26. Februar 2018 Bereitschaftszeit, Arbeitszeit
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Quelle: Stephan Dinges_Dollarphotoclub

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während der er verpflichtet ist, dem Ruf des Arbeitgebers innerhalb kurzer Zeit zu folgen, ist Arbeitszeit. Das entschied jetzt der EuGH im Falle eines belgischen Feuerwehrmanns, der in 8 Minuten am Einsatzort sein musste. Das Urteil bindet auch deutsche Gerichte.

Im konkreten Fall ging es um einen belgischen Feuerwehrmann, der auf Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste klagte. Die Vorgaben seines Arbeitgebers sehen vor, dass er bei einem Anruf  innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort sein muss.

Arbeitsgericht Brüssel wendet sich an EuGH

Der Arbeitsgerichtshof in Brüssel legte dem EuGH die Frage vor, ob zu Hause geleistete Bereitschaftsdienste unter die Definition der Arbeitszeit im Sinne des Unionsrechts fallen.

EuGH: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Der EuGH bejahte dies. Zur Begründung führte er aus: »Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.«

Arbeitnehmer hinsichtlich Aufenthaltsort erheblich eingeschränkt

Auch wenn es sich bei dem Ort, an dem sich der Feuerwehrmann aufhalten sollte, um dessen Wohnsitz und nicht um seinen Arbeitsplatz handele, sei er in geografischer und zeitlicher Sicht eingeschränkt, da er bei einem Einsatz innerhalb von 8 Minuten am Arbeitsplatz sein müsse. Er könne sich daher nicht uneingeschränkt seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen.

Unterschied zu Bereitschaftsdienst ohne zeitliche Vorgabe

Angesichts dieser Einschränkungen unterscheidet sich die Situation dieses Feuerwehrmannes von der eines Arbeitnehmers, der während seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar sein müsse.

Bindung deutscher Gerichte

Diese Entscheidung des EuGH bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Die Frage, inwiefern der Bereitschaftsdienst des Feuerwehrmanns vergütet werden muss, hat der EuGH nicht entschieden, da hier nationale Regeln ausschlaggebend seien und nicht EU-Recht. 

Hintergrund: Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

In Deutschland unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

  • Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer hält sich außerhalb seiner Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort auf, um – sobald es notwendig ist – sofort seine Arbeit aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst leisten Ärzte, Krankenschwestern, Feuerwehrleute, IT-Spezialisten. Bereitschaftsdienst ist seit dem EuGH-Urteil vom 3.10.2000 (Rs. C-303/98) Arbeitszeit. Es gelten daher sämtliche Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
  • Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmer muss auch hier unverzüglich zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Allerdings darf er sich an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er muss für den Arbeitgeber nur erreichbar sein. Die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit i.S.d. ArbZG, sondern Ruhezeit (§ 5 ArbZG).

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

EuGH (21.02.2018)
Aktenzeichen C-518/15
PM des EuGH Nr. 14/18

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